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bAV: Gestaltung und arbeitsrechtlicher Rahmen / 2.5.2 Höhe des Entgeltumwandlungsanspruchs

Frank Baumeister
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Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltumwandlung ist in der Höhe nach oben und nach unten begrenzt[1]:

Höchstbetrag: Der Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass dieser bis zu insgesamt 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung von seinem Gehalt zum Aufbau einer bAV verwendet. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Höhe seines individuellen Entgelts.

Mindestbetrag: Der Arbeitgeber kann verlangen, dass der Arbeitnehmer jährlich einen Betrag i. H. v. mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV umwandelt. Möchte der Arbeitnehmer laufende Teile seines regelmäßigen Entgelts umwandeln, kann der Arbeitgeber außerdem verlangen, dass gleichbleibende monatliche Beträge verwendet werden.

Anrechnung: Eine bereits vor dem 1.1.2002 bestehende Entgeltumwandlung müssen sich Arbeitnehmer auf ihren Entgeltumwandlungsanspruch anrechnen lassen. Nicht angerechnet wird eine vom Arbeitgeber allein finanzierte bAV.

Über den Anspruch auf Entgeltumwandlung hinausgehende Vereinbarungen können im beiderseitigen Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden. Ein Recht auf diese zusätzliche Vereinbarung besteht nicht.

 
Hinweis

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung seit dem 1.1.2022

Seit dem 1.1.2022 muss der Arbeitgeber 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder an die Direktversicherung weiterleiten, wenn er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart, und zwar grundsätzlich unabhängig von der Zusageform.[2] Zuvor galt diese Verpflichtung nur für Entgeltumwandlungszusagen, die ab dem 1.1.2019 geschlossen worden waren. Die auf dem Arbeitgeberzuschuss beruhenden Anwartschaften sind sofort unverfallbar.[3]

D...

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