Kernstück eines Leistungsplans ist oft die Altersrente.
Möglich ist grundsätzlich, diese als laufende Rente oder als Kapitaleinmalzahlung zuzusagen. Vorsicht ist geboten, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgungsschuldners geregelt ist, dass dieser nach seiner Entscheidung anstelle einer laufenden Rente eine einmalige Kapitalzahlung leistet. In diesem Fall hat das BAG entschieden, sei es mit § 308 Nr. 4 BGB unvereinbar, wenn diese Kapitalleistung nicht mindestens dem versicherungsmathematisch ermittelten Barwert der laufenden Rente entspricht.
Im Regelfall wurde früher das 65. Lebensjahr als normale Altersgrenze angesehen. Häufig umfasst eine betriebliche Versorgung auch eine Invalidenrente, wobei weitgehend auf den Eintritt von Berufsunfähigkeit (nicht nur Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung) abgestellt werden kann.
Ein weiterer wesentlicher Punkt sind die Hinterbliebenenleistungen. Sie bestehen aus Witwen-, Witwer- und Waisenrenten. Waisenrenten werden i. d. R. an leibliche Kinder der verstorbenen Mitarbeiter gewährt, häufig auch an adoptierte Kinder.
Zu beachten ist, dass im Rahmen einer Hinterbliebenenabsicherung außer den Kindern grundsätzlich nur der Ehegatte bzw. der Lebenspartner (insbesondere der eingetragene) begünstigt werden darf. Dies wird damit begründet, dass Leistungen der bAV durch die Finanzverwaltung nur als solche anerkannt werden, wenn sie nicht vererblich ausgestaltet sind. Als Begünstigte einer betrieblichen Hinterbliebenenabsicherung beliebige Personen einzusetzen, liefe diesem Grundsatz zuwider.
Bei der Erteilung einer Hinterbliebenenversorgung ist auf die Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartner zu achten. Eine Beschränkung auf den hinterbliebenen Ehegatten kann eine Diskriminierung wegen sexu...