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BAV-Förderbetrag / 9 Besteuerung der Versorgungsleistungen

Gudrun Leichtle
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Versorgungsleistungen aus einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder aus einer Direktversicherung sind in vollem Umfang nachgelagert als sonstige Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung[1] zu versteuern, soweit die Zahlungen auf steuerfreien Beiträgen beruhen, für die der Arbeitgeber den BAV-Förderbetrag in Anspruch genommen hat. Dies gilt für sämtliche Leistungen unabhängig davon, ob sie als Renten, Raten oder als einmalige Kapitalzahlungen dem ehemaligen Arbeitnehmer zufließen. Die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung ist auch für Einmalzahlungen ausgeschlossen. Außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 EStG liegen regelmäßig nicht vor.[2]

 
Hinweis

Rentenbezugsmitteilungsverfahren

Der Arbeitgeber muss die Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung) spätestens 2 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses darüber unterrichten, in welchem Umfang er für den einzelnen Arbeitnehmer Beiträge zwischen 240 EUR und 960 EUR wegen der Inanspruchnahme des BAV-Förderungsbetrags steuerfrei belassen hat. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung die steuerliche Behandlung der für den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten Beiträge bereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen Daten feststellen kann, und dieser Umstand dem Arbeitgeber mitgeteilt worden ist.[3] Die Versorgungseinrichtung benötigt diese Informationen, um ihren Verpflichtungen im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens[4] nachkommen zu können. Sie ermittelt den Umfang der steuerpflichtigen sonstigen Einkünfte und teilt diese der Finanzverwaltung elektronisch zur Auswertung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des ehemaligen Arbeitnehmers mit. Außerdem erhält der ehemalige Arbeitnehmer eine Leistungsmitteilung.[5]

[1] § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG.
[2] BFH, Urteil v. 20.9.2016, X R 23/15, BStBl II 2017 S. 347,

s. bAV: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds in der Leistungsphase.

[3] § 5 Abs. 2, 3 LStDV.
[4] § 22a EStG.
[5] § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG.

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