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BAV-Förderbetrag / 6.2 Arbeitslohngrenze bei geringfügig Beschäftigten und Aushilfen

Daniel Faltermann, Gudrun Leichtle
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Der BAV-Förderbetrag kann auch für die betriebliche Altersversorgung von Arbeitnehmern gewährt werden, deren Arbeitsentgelt bzw. Arbeitslohn nicht individuell nach den ELStAM, sondern

  • als geringfügig entlohnte Beschäftigte mit 2 % oder 20 %[1]
  • als kurzfristig beschäftigte Personen mit 25 %[2] bzw.
  • als Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft mit 5 %[3]

pauschal versteuert wird. Bei diesem Personenkreis gibt es keinen laufenden Arbeitslohn, der dem individuellen Lohnsteuerabzug unterliegt. Deshalb wird auf das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt oder den pauschal besteuerten Arbeitslohn für den entsprechenden Lohnzahlungszeitraum abgestellt. Als sonstige Bezüge einzuordnende Arbeitsentgelte bzw. Arbeitslohnteile bleiben unberücksichtigt.[4]

Im Übrigen gelten die gleichen Einkommensgrenzen wie für Arbeitnehmer, die nach den ELStAM abgerechnet werden.

 
Praxis-Beispiel

BAV-Förderbetrag und Minijob

Eine Arbeitnehmerin ist auf Minijobbasis mit einem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt von 500 EUR im Monat beschäftigt. Ab diesem Jahr werden im Juni und Dezember Beiträge an eine Direktversicherung i. H. v. 250 EUR geleistet. Das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung wird mit 2 % pauschaliert.

Ergebnis: Für die Beiträge an die Direktversicherung wird jeweils ein Förderbetrag von 75 EUR gewährt (30 % von 250 EUR). Obwohl die pauschale Lohnsteuer von 2 % nicht an das Betriebsstättenfinanzamt, sondern an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen ist, ist der BAV-Förderbetrag im Rahmen einer Lohnsteuer-Anmeldung zu beantragen.

Bei der Arbeitnehmerin gehören die Beiträge zur Direktversicherung zum steuerfreien Arbeitslohn.[5]

[1] § 40a Abs. 2 und 2a EStG.
[2] § 40a Abs. 1 EStG.
[3] § 40a Abs. 3 EStG.
[4] BMF, Schreiben v. 12.8.2021, IV C 5 – S ...

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