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BAV-Förderbetrag / 5.5 Im Referenzjahr 2016 bereits bestehende Versorgungsvereinbarungen

Daniel Faltermann , Gudrun Leichtle
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Mit der Einführung des BAV-Förderbetrags ab 2018 verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die bAV auszubauen und den Arbeitgeber zu zusätzlichen Beiträgen für die Altersversorgung seiner Arbeitnehmer zu motivieren. Mitnahmeeffekte bei zu Beginn des Kalenderjahres 2018 bereits vorhandenen Versorgungsvereinbarungen sollten dagegen ausgeschlossen sein.

Deshalb wird der Förderbetrag bei Versorgungsvereinbarungen der Höhe nach begrenzt, wenn bereits im Kalenderjahr 2016 (= Referenzjahr) vom Arbeitgeber zusätzliche Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung geleistet wurden. Der Förderbetrag ist auf den Betrag gedeckelt, den der Arbeitgeber über die Beiträge des Kalenderjahres 2016 hinaus leistet.[1]

Bei einer erst seit 2017 bestehenden betrieblichen Altersversorgung (z. B. wegen Neueinstellung) muss die Deckelung also nicht geprüft werden. Das gilt auch für alle Erhöhungen der zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge in 2017 oder später.

 
Praxis-Beispiel

Förderbetrag bei Versorgungsvereinbarungen vor 2018

Der Arbeitgeber hat für einen Mitarbeiter im Kalenderjahr 2010 eine Direktversicherung abgeschlossen. Der monatliche Beitrag beträgt 100 EUR, den der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (1.700 EUR monatlich) erbringt.

  1. Der Vertrag wird seit 2010 unverändert fortgeführt.
  2. In den Vertrag fließen ab 2026 Beiträge i. H. v. 120 EUR monatlich.
  3. In den Vertrag fließen ab 2026 Beiträge i. H. v. 250 EUR monatlich.
  4. In den Vertrag fließen seit 2017 Beiträge i. H. v. 120 EUR monatlich.

Ergebnis Fall 1: Der Arbeitgeber leistet in 2026 zusätzliche Arbeitgeberbeiträge i. H. v. 100 EUR monatlich. Der Förderbetrag beträgt grundsätzlich 30 EUR pro Monat (30 % von 100 EUR). Er ist jedoch begrenzt auf den Betrag, den der Arbeitgeber über den Arbeitge...

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