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bAV: Entgeltumwandlung / Zusammenfassung

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Überblick

Die Durchführung von betrieblicher Altersversorgung erfolgt häufig unter wirtschaftlicher Beteiligung des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer verzichtet auf Teile seines Arbeitslohns aus seinem aktiven Dienstverhältnis und zum Ausgleich schließt der Arbeitgeber mit ihm eine Versorgungsvereinbarung über künftige Altersbezüge ab. Die Entgeltumwandlung zugunsten betrieblicher Altersversorgung wird in allen 5 Durchführungswegen vom Staat gefördert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Beiträge und Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung, die im Wege der Entgeltumwandlung finanziert werden, bleiben im Rahmen des § 3 Nrn. 56 und 63 EStG steuerfrei. Ggf. ist eine Pauschalierung der Beiträge mit 20 % nach § 40b EStG a. F. für Beiträge an kapitalgedeckte Pensionskassen und für Direktversicherungen bzw. nach § 40b EStG in der geltenden Fassung für Zuwendungen an umlagefinanzierte Pensionskassen möglich. Bei einer Durchführung der Barlohnumwandlung zugunsten einer Pensions-/Direktzusage oder einer Zusage auf Unterstützungskassenleistungen fließen erst die späteren Versorgungsleistungen als Arbeitslohn zu (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Weitergehende Erläuterungen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben v. 12.8.2021, IV C 5 - S 2333/19/10008 :017, BStBl 2021 I S. 1050, geändert durch BMF-Schreiben v. 18.3.2022, IV C 5 - S 2333/19/10008 :026, BStBl 2022 I S. 333.

Sozialversicherung: Steuerfreie Entgeltumwandlungen für Beiträge an kapitalgedeckte Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen gehören im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Im gleichen Umfang sind Entgeltumwandlungen zugunsten einer Pensions-/Direktzusage oder Leistungen einer Unterstützungskasse nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sozialversicherungsfrei gestellt.

Bei einer Pauschalversteuerung von Beiträgen an kapitalgedeckte Pensionskassen und für Direktversicherungen nach § 40b EStG entfällt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV die Entgelteigenschaft nur bei Entgeltumwandlungen aus Sonderzuwendungen. Die Regelungen für umlagefinanzierte Pensionskassen enthält § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SvEV.

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