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bAV: Entgeltumwandlung / 1 Entgeltumwandlung nach dem Betriebsrentenrecht

Gudrun Leichtle
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Betriebliche Altersversorgung setzt nicht voraus, dass der Arbeitgeber die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn[1] erbringt. Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn der Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers mit Wirkung für die Zukunft zugunsten einer wertgleichen Anwartschaft auf Versorgungsleistungen herabgesetzt wird ("Deferred Compensation").[2] Entscheidend ist allein, dass die Zusage des Arbeitgebers einem im Betriebsrentengesetz geregelten Versorgungszweck dient. Versorgungsleistungen des Arbeitgebers dürfen daher nur zur Absicherung mindestens eines der sog. biometrischen Risiken

  • Alter,
  • Tod,
  • Invalidität

zugesagt werden und die Leistungen dürfen erst bei Eintritt des biometrischen Ereignisses fällig werden. Die Wertgleichheit kann auch außerhalb versicherungsmathematischer Grundsätze berechnet werden. Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (Barlohnumwandlung).[3]

 
Praxis-Tipp

Entgeltumwandlung auch für geringfügig Beschäftigte

Auch für Arbeitnehmer, die im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung tätig werden, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wird keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt, können auch Minijobber ihren Anspruch auf Entgeltumwandlung zugunsten betrieblicher Altersversorgung geltend machen.

Der Höhe nach ist der arbeitsrechtliche Anspruch des Arbeitnehmers auf Barlohnumwandlung auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beschränkt[4], im Kalenderjahr 2025 also auf insgesamt 3.864 EUR (4 % von 96.600 EUR). Arbeitgeber und Arbeitnehmer können einvernehmlich eine Entgeltumwandlung über einen höheren Betrag vereinbaren. Durch eine Entgeltumwandlung kann grundsätzlich jeder der 5 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (Direkt-/Pensionszusage, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Unterstützungskasse) finanziert werden.

Eine ganz oder teilweise durch Entgeltumwandlung finanzierte Zusage gilt regelmäßig mit Abschluss der erstmaligen Gehaltsänderungsvereinbarung als erteilt. Liegen zwischen der Gehaltsänderungsvereinbarung und der erstmaligen Herabsetzung des Arbeitslohns mehr als 12 Monate, gilt die Versorgungszusage erst im Zeitpunkt der erstmaligen Herabsetzung des Arbeitslohns als erteilt.

 
Hinweis

Entgeltumwandlung unabhängig vom arbeitsrechtlichen Mindestbetrag

Soweit ein Arbeitnehmer seinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung geltend macht, muss er jährlich mindestens einen Betrag von 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV für seine betriebliche Altersversorgung aufwenden.[5] Die steuerlichen Vorteile sind unabhängig von der Beachtung dieses Mindestbetrags.

 
Wichtig

Verwaltungskosten für Clearingstelle

Kosten für eine sog. Clearingstelle, die Verwaltungsaufgaben für den Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Durchführung von betrieblicher Altersversorgung wahrnimmt und vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden sollen, können nicht durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Die Beträge mindern das Nettoeinkommen des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer kann entsprechende Beträge nicht als Werbungskosten geltend machen.

[1]

S. Zusätzlichkeitsvoraussetzung.

[2] § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG.
[3] § 1a BetrAVG.
[4] § 1a Abs. 1 BetrAVG.
[5] § 1a Abs. 1 Satz 4 BetrAVG.

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