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bAV: Einführung in die Entgeltabrechnung / 2.5 Keine bAV bei Vererblichkeit

Daniel Faltermann , Gudrun Leichtle
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Ist die Versorgungsanwartschaft vererblich, liegt keine betriebliche Altersversorgung vor. Von einer Vererblichkeit wird insbesondere dann ausgegangen, wenn der enge Hinterbliebenenbegriff[1] nicht erfüllt ist oder wenn bei einer vereinbarten Rentengarantiezeit eine Auszahlung auch an andere Personen möglich ist. Bereits die Möglichkeit, andere Personen als Begünstigte für den Fall des Todes einsetzen zu können, führt dazu, dass von einer Vererblichkeit der Anwartschaften auszugehen ist. Ein Wahlrecht des Arbeitnehmers, nicht begünstigte Personen als Bezugsberechtigte für den Fall des Todes einsetzen zu können, ist für die Annahme von betrieblicher Altersversorgung auch dann schädlich, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nur enge Hinterbliebene einsetzt. Entsprechendes gilt, wenn bei einer vereinbarten Rentengarantiezeit eine Auszahlung an nicht begünstigte Personen erfolgen kann.

 
Hinweis

Abweichende Rechtsprechung

Der BFH hat in einem Einzelfall eine arbeitnehmerfinanzierte Direktzusage als betriebliche Altersversorgung anerkannt, obwohl nicht nur der Ehe-/Lebenspartner bzw. die Kinder als bezugsberechtigt für den Todesfall benannt werden konnten. Das Urteil ist nicht amtlich veröffentlicht. Die Finanzverwaltung wendet deshalb das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an.[2]

Unschädliche Zahlungen nach dem Tod des Berechtigten liegen bei vereinbarter Rentengarantiezeit nur dann vor, wenn die garantierte Rente in unveränderter Höhe (einschließlich Dynamisierungen) an die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen weitergezahlt wird. Ein Wahlrecht zur Einmal- oder Teilkapitalauszahlung ist in diesem Fall nicht mehr möglich. Zu beachten ist außerdem, dass die Zahlungen einerseits durch die garantierte Zeit und andererseits durch das Vorhandensein enger Hinterblieben...

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