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bAV: Einführung in die Entgeltabrechnung / 2 Absicherung eines biometrischen Risikos

Gudrun Leichtle
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Als biologisches Ereignis gilt bei der Altersversorgung

  • das altersbedingte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben[1],
  • bei der Hinterbliebenenversorgung der Tod des Arbeitnehmers[2] und
  • bei der Invaliditätsversorgung der Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit oder Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers.[3]
[1] S. Abschn. 2.1.
[2] S. Abschn. 2.2.
[3] S. Abschn. 2.3.

2.1 Versorgungsfall "Alter"

Als Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistungen gilt grundsätzlich das 62. Lebensjahr. Bei Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2012 erteilt wurden, ist das 60. Lebensjahr maßgebend.

 
Hinweis

Zeitpunkt der Erteilung einer Versorgungszusage

Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Versorgungszusage erteilt wird, ist grundsätzlich die zu einem Rechtsanspruch führende arbeitsrechtliche bzw. betriebsrentenrechtliche Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers maßgebend (z. B. Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag). Ohne Bedeutung ist dagegen, wann Mittel an die Versorgungseinrichtung fließen. Bei kollektiven, rein arbeitgeberfinanzierten Versorgungsregelungen ist die Zusage mit Abschluss der Versorgungsregelung bzw. mit Beginn der Betriebszugehörigkeit erteilt. Ist der erste Beitrag durch den Arbeitgeber erst nach Ablauf einer von vornherein arbeitsrechtlich festgelegten Wartezeit vorgesehen, so wird der Zeitpunkt der Zusage dadurch nicht verändert. Im Fall der ganz oder teilweise durch Entgeltumwandlung finanzierten Zusage gilt diese regelmäßig mit Abschluss der erstmaligen Gehaltsänderungsvereinbarung als erteilt. Liegen zwischen der Gehaltsänderungsvereinbarung und der erstmaligen Herabsetzung des Arbeitslohns mehr als 12 Monate, gilt die Versorgungszusage erst im Zeitpunkt der erstmaligen Herabsetzung als erteilt.

Nur in Ausnahmefällen (bei berufsspezifischen Besonderheiten) können betriebliche Alt...

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