Daniel Faltermann
, Gudrun Leichtle
Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine kapitalgedeckte Pensionskasse oder für eine Direktversicherung werden als Altersvorsorgebeiträge auch durch die Gewährung der progressionsunabhängigen Altersvorsorgezulage und den zusätzlichen Sonderausgabenabzug steuerlich begünstigt (sog. "Riester-Förderung").
Im Unterschied zu privaten Altersvorsorgeverträgen besteht für die bAV keine Zertifizierungspflicht.
Voraussetzungen für die Förderung
Die Förderung wird nur gewährt, wenn eine Vereinbarung vorliegt, dass die monatlichen Leistungen in Form einer lebenslangen Leibrente oder als Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr ausgezahlt werden und die Leistungen während der Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen. Bis zu 12 Monatsleistungen dürfen in einer Auszahlung zusammengefasst werden und bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals können auch außerhalb monatlicher Leistungen ausgezahlt werden.
Begünstigte Altersvorsorgebeiträge liegen auch vor, wenn ein Kapitalwahlrecht vereinbart wird und dieses nicht oder nur innerhalb des letzten Jahres vor dem vertraglich vorgesehenen Beginn der Altersversorgungsleistung ausgeübt wird. Erfolgt die Ausübung des Kapitalwahlrechts innerhalb des letzten Jahres vor dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn für die Beitragsleistungen weiterhin die Riester-Förderung gewährt wird. Im Übrigen gilt, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Arbeitnehmer für eine Einmalkapitalauszahlung entscheidet, die Beiträge nicht mehr gefördert werden können. Von Bedeutung ist auch, dass die Auszahlung des Einmalkapitalbetrags eine schädliche Verwendu...