Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

bAV: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds in ... / 7 Altersvorsorgezulage/Sonderausgabenabzug

Daniel Faltermann , Gudrun Leichtle
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine kapitalgedeckte Pensionskasse oder für eine Direktversicherung werden als Altersvorsorgebeiträge[1] auch durch die Gewährung der progressionsunabhängigen Altersvorsorgezulage[2] und den zusätzlichen Sonderausgabenabzug steuerlich begünstigt (sog. "Riester-Förderung").[3]

Im Unterschied zu privaten Altersvorsorgeverträgen besteht für die bAV keine Zertifizierungspflicht.

Voraussetzungen für die Förderung

Die Förderung wird nur gewährt, wenn eine Vereinbarung vorliegt, dass die monatlichen Leistungen in Form einer lebenslangen Leibrente oder als Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr ausgezahlt werden und die Leistungen während der Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen. Bis zu 12 Monatsleistungen dürfen in einer Auszahlung zusammengefasst werden und bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals können auch außerhalb monatlicher Leistungen ausgezahlt werden.

Begünstigte Altersvorsorgebeiträge liegen auch vor, wenn ein Kapitalwahlrecht vereinbart wird und dieses nicht oder nur innerhalb des letzten Jahres vor dem vertraglich vorgesehenen Beginn der Altersversorgungsleistung ausgeübt wird. Erfolgt die Ausübung des Kapitalwahlrechts innerhalb des letzten Jahres vor dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn für die Beitragsleistungen weiterhin die Riester-Förderung gewährt wird. Im Übrigen gilt, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Arbeitnehmer für eine Einmalkapitalauszahlung entscheidet, die Beiträge nicht mehr gefördert werden können. Von Bedeutung ist auch, dass die Auszahlung des Einmalkapitalbetrags eine schädliche Verwendu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    799
  • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
    797
  • Steuer Check-up 2026 / 2.1.3 Sonderabschreibung: E-Fahrzeuge
    795
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    626
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    593
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    548
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    520
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    517
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    517
  • § 4 Arbeitsrecht / a) Muster: Urlaubsbescheinigung
    512
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    474
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge / 2 Zuschlagssätze
    467
  • Jubiläumszuwendung
    460
  • Dienstreise / 9 Arbeitszeit bei Dienstreisen
    452
  • Sozialversicherung / 14.4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    445
  • Jahressonderzahlung / 4.4 Anspruch bei länger andauernder Krankheit
    440
  • Überstunden/Mehrarbeit / 7.1 Regelung des TVöD
    438
  • Jubiläumsgeld
    434
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    431
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    417
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold

Top-Themen

Fragezeichen Sprechblase Verwirrung Kommunikation

CHRO of the Year 2026

mehr

Junger Student in der Stadt

HR zwischen Restrukturierung und Transformation

mehr

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Downloads

Personalmagazin HR-Software 2026

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Entgelttransparenz sicher umsetzen: Klares Grading-System
Klares Grading-System

Das Buch erklärt die rechtlichen Grundlagen und zeigt konkrete Schritte zur Umsetzung der Richtlinie. Dazu bietet es Beispiele aus der Praxis sowie Bewertungen gängiger Gradingsysteme und berücksichtigt auch die betriebliche Mitbestimmung.


bAV: Übertragung von Versor... / Lohnsteuer
bAV: Übertragung von Versor... / Lohnsteuer

1 Übertragungen bei Arbeitgeberwechsel 1.1 Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften 1.1.1 Portabilität nach dem Betriebsrentengesetz Die Mitnahme von gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist im ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren