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bAV: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds in ... / 3.7 Verzicht auf Steuerbefreiung zugunsten der Riester-Förderung

Gudrun Leichtle
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Für Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine kapitalgedeckte Pensionskasse oder eine Direktversicherung kommt grundsätzlich auch die Förderung durch Altersvorsorgezulage[1] bzw. den zusätzlichen Sonderausgabenabzug[2] in Betracht (Riester-Förderung).[3] Ein rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass auf die Steuerbefreiung für die Finanzierungsanteile, mit denen er sich an einem Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers beteiligt, verzichtet wird und stattdessen der individuelle Lohnsteuerabzug nach den ELStAM vorgenommen wird[4], um die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Riester-Förderung zu schaffen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob sich der Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung[5] oder durch andere Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt[6] zur Finanzierung von Leistungen der bAV an dem Versicherungsbeitrag des Arbeitgebers beteiligt. Die Beiträge sind dabei gleichrangig zu behandeln. Bei nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ist die individuelle Besteuerung der Beiträge nur bei einvernehmlicher Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich.

Auswirkung auf das steuerfreie Volumen

Das steuerfreie Volumen von 7.728 EUR mindert sich in Höhe des Verzichts auf die Steuerbefreiung. Im Ergebnis ist bei einem Verzicht auf die Steuerbefreiung insoweit nur eine steuerliche Förderung, also die Riester-Förderung, möglich.[7]

Wird kein Verzicht erklärt, kann der steuerfreie Höchstbetrag von 7.728 EUR in vollem Umfang genutzt und für die darüber hinaus geleisteten und nach den ELStAM zu versteuernden Beiträge die Riester-Förderung beansprucht werden. Damit können – bei entsprechend hohen Beitragsleistungen – beide Fördermöglichkeiten parallel ausgeschöpft werden. Für dieselben Beiträge kann aber immer nur eine Förderung (Steuerbefreiung oder Riester-Förderung) erfolgen.

Die Ausübung des Wahlrechts zugunsten des individuellen Lohnsteuerabzugs darf sich nur auf künftigen Arbeitslohn beziehen, der noch nicht fällig ist. Ob der Arbeitslohn bereits erdient wurde, ist ohne Bedeutung. Der Arbeitnehmer kann die individuelle Besteuerung bzw. den Verzicht auf Steuerfreiheit betragsmäßig oder prozentual begrenzen. Eine nachträgliche Änderung der steuerlichen Behandlung der durch Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge ist nicht zulässig.

 
Praxis-Beispiel

Anspruch auf Lohnbesteuerung nach den ELStAM

Für Arbeitnehmer A werden Beiträge in einen Pensionsfonds im Wege der Entgeltumwandlung geleistet. A wandelt im Jahr 2025 6.000 EUR zugunsten seiner bAV um. Er verlangt vom Arbeitgeber die individuelle Lohnbesteuerung, damit er die Riester-Förderung beanspruchen kann.

Ergebnis: Der Anspruch des Arbeitnehmers auf den individuellen Lohnsteuerabzug ist auf 3.864 EUR jährlich (4 % der Beitragsbemessungsgrenze) begrenzt.[8]

Das steuerfreie Volumen von 7.728 EUR mindert sich in Höhe des Verzichts auf die Steuerbefreiung (= 3.864 EUR) und vom Arbeitgeber ist insoweit der individuelle Lohnsteuerabzug nach den ELStAM vorzunehmen. Für diese Beiträge kann der Arbeitnehmer die Riester-Förderung erhalten.

Die übersteigenden Beiträge von 2.136 EUR (ggf. zuzüglich eines Arbeitgeberzuschusses in Höhe der ersparten Sozialversicherungsbeiträge) bleiben steuerfrei (= das maximale steuerfreie Volumen beträgt noch 3.864 EUR), ohne dass die Möglichkeit einer individuellen Lohnbesteuerung besteht.

 
Achtung

Kein Verzicht bei klassischen Arbeitgeberbeiträgen

Bei ausschließlich durch den Arbeitgeber finanzierten Altersvorsorgebeiträgen[9], also bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Beiträgen[10], kann auf die Steuerfreiheit nicht verzichtet werden. Die Gewährung von Altersvorsorgezulage bzw. des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs ist nur für Beiträge möglich, die den steuerfreien Höchstbetrag überschreiten und deshalb nach den ELStAM versteuert werden.

[1] §§ 79–99 EStG.
[2] § 10a EStG.
[3] S. Abschn. 7.
[4] § 3 Nr. 63 Satz 2 EStG.
[5] §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 1a Abs. 3 BetrAVG.
[6] § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG.
[7] BMF, Schreiben v. 18.3.2022, IV C 5 – S 2333/19/10008 :026, BStBl 2022 I S. 333.
[8] § 1a Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG.
[9] § 1 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 2a BetrAVG.
[10]

S. Zusätzlichkeitsvoraussetzung.

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