Daniel Faltermann
, Gudrun Leichtle
Die Steuerbefreiung gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes ausschließlich für Beiträge des Arbeitgebers, die dieser an die begünstigten Versorgungseinrichtungen leistet. Beiträge des Arbeitgebers in diesem Sinne liegen insbesondere vor, wenn der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer die Beiträge selbst schuldet und an die Versorgungseinrichtung leistet. Da das Versicherungsaufsichtsgesetz auch die Möglichkeit vorsieht, dass der Arbeitnehmer im Rahmen von betrieblicher Altersversorgung Versicherungsnehmer sein kann, liegen "Arbeitgeberbeiträge" auch dann vor, wenn der jeweilige Arbeitgeber nicht Versicherungsnehmer, sondern nur Beitragsschuldner gegenüber der Versorgungseinrichtung ist.
Als Arbeitgeberbeiträge gelten insbesondere Beiträge, die vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (= rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge).
Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers
Beteiligen sich daneben die Arbeitnehmer im Innenverhältnis mit einem Anteil an der Finanzierung des vom Arbeitgeber geschuldeten Gesamtbeitrags, liegen insoweit ebenfalls "Arbeitgeberbeiträge" vor, für die die Steuerbefreiung gilt. Hierbei kann es sich um eine Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers handeln oder um im Wege einer Entgeltumwandlung finanzierte Beiträge. Im Fall der Entgeltumwandlung rechnen zu den Arbeitgeberbeiträgen auch die Beiträge, die der Arbeitgeber als Ausgleich für die ersparten Sozialversicherungsbeiträge erbringt.
Macht ein Arbeitnehmer (z. B. aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung) davon Gebrauch, vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers für den Aufbau von bAV über die externen Durchführungswege im Rahmen einer Entgeltumwandlung zu verwenden, sind auch diese Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Gleiches gilt für in die...