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bAV: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds in ... / 3.3 Zahlungsweise der Altersversorgungsleistungen

Daniel Faltermann, Gudrun Leichtle
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Die Steuerbefreiung knüpft daran an, dass dem Arbeitnehmer eine monatliche und lebenslange Versorgung zugesichert wird. Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen müssen daher

  • in Form einer lebenslangen Leibrente oder
  • als Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr zur Auszahlung kommen. Die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen. Bis zu 12 Monatsleistungen können in einer Auszahlung zusammengefasst werden.[1]

Werden als Versorgungsleistungen ausschließlich Kapitalzahlungen oder befristete Zahlungen zugesagt, gehören die Beiträge zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

 
Wichtig

Folgen bei vorzeitiger Kündigung

Wird eine durch die Steuerbefreiung geförderte bAV gekündigt und mit Wirkung für die Zukunft beendet (z. B. durch eine Abfindung oder ggf. auch in Form einer Beitragsrückerstattung), handelt es sich bei der Zahlung der Versorgungseinrichtung um sonstige Einkünfte[2], die in vollem Umfang steuerpflichtig ist. Es liegt kein Arbeitslohn vor. Die in den einzelnen Jahren für die Beiträge gewährte Steuerbefreiung muss nicht rückgängig gemacht werden.

Abzugrenzen ist eine komplette Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses mit Wirkung für die Vergangenheit. Die Zahlung der Versorgungseinrichtung an den Arbeitnehmer ist im Zeitpunkt des Zuflusses als Arbeitslohn zu beurteilen.

Unschädlich vereinbart werden kann, dass

  • Rente oder Auszahlungsplan zeitlich befristet werden, solange Bedürftigkeit des Versorgungsberechtigten besteht, etwa

    • bei Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (des 27. Lebensjahres bei Zusagen vor dem 1.1.2007),
    • bis zur Wiederverheiratung bei Witwen/Witwern,
    • bis zum Ende der Erwerbsminderung durch Besserung ...

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