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bAV: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds in ... / 3.1.1 Jahresfreibetrag

Daniel Faltermann, Gudrun Leichtle
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Das steuerfreie Volumen von 8.112 EUR ist ein Jahresfreibetrag, der auch dann in vollem Umfang beansprucht werden kann, wenn das Dienstverhältnis nicht während des ganzen Kalenderjahres besteht oder Beiträge nur während eines Teils des Kalenderjahres geleistet werden. Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der steuerfreie Höchstbetrag im selben Jahr erneut in Anspruch genommen werden, auch wenn er in einem vorangegangenen Dienstverhältnis bereits ausgeschöpft wurde. Die mehrfache Inanspruchnahme des steuerfreien Volumens ist dagegen ausgeschlossen, wenn ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber innerhalb eines Kalenderjahres mehrmals für kürzere Zeiträume nacheinander jeweils in einem neuen Dienstverhältnis steht.

 
Achtung

Freibetrag bei Betriebsübergang und Gesamtrechtsnachfolge

In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge und des Betriebsübergangs nach § 613a BGB wird das Dienstverhältnis fortgesetzt. Ein Arbeitgeberwechsel liegt nicht vor, sodass der Freibetrag von 8.112 EUR nicht mehrfach im gleichen Kalenderjahr in Anspruch genommen werden kann.

Verteilung auf monatliche Teilbeträge

Werden die Beiträge für die betriebliche Altersversorgung monatlich geleistet, kann das steuerfreie Volumen in gleichmäßige monatliche Teilbeträge (1/12 v. 8.112 EUR = 676 EUR/Monat) aufgeteilt werden. Stellt sich jedoch vor Ablauf des Kalenderjahres heraus (z. B. bei unterjähriger Beendigung des Dienstverhältnisses), dass die Steuerbefreiung im Rahmen der monatlichen Teilbeträge nicht in vollem Umfang genutzt wurde, ist eine ggf. vorgenommene Besteuerung der Beiträge rückgängig zu machen oder der monatliche Teilbetrag künftig so zu bemessen, dass der Höchstbetrag noch ausgeschöpft wird, solange der Lohnsteuerabzug korrigiert werden kann.[1]

 
Praxis-Beispiel

Steuerbefreiung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Ei...

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