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bAV: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds in ... / 3 Umlagefinanzierte bAV

Michael Schulz
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Zuwendungen für eine umlagefinanzierte Pensionskasse gehören nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, soweit sie nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei sind (2026: 4.056 EUR jährlich bzw. 338 EUR monatlich; 2025: 3.864 EUR jährlich bzw. 322 EUR monatlich) oder nach § 40b EStG pauschal besteuert werden (1.752 EUR jährlich bzw. 146 EUR monatlich). Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Zuwendungen zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden.[1]

Zusätzlichkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn

  • die Beiträge zur Pensionskasse zusätzlich zum vereinbarten Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber oder
  • durch Gehaltsumwandlung allein aus Einmalzahlungen aufgebracht werden.

Einschränkung der Beitragsfreiheit

Diese Beitragsfreiheit wird allerdings für Zuwendungen zu Pensionskassen mit einer besonderen Versorgungsregelung eingeschränkt. Dabei handelt es sich um eine Versorgungsregelung, die mindestens bis zum 31.12.2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalls eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsehen.[2]

Für Zuwendungen zu Pensionskassen mit einer besonderen Versorgungsregelung ist die Summe aus dem nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfreien und dem nach § 40b EStG pauschal besteuerten Anteil der Zuwendung, höchstens jedoch monatlich 100 EUR, bis zur Höhe von 2,5 % des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts – vermindert um 13,30 EUR – dem Arbeitsentgelt zuzurechnen (Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV).

 
Praxis-Beispiel

Entgelteigenschaft ohne Versorgungsregelung i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV

 
Zus...

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