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bAV: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds in ... / 3 Umlagefinanzierte bAV

Michael Schulz
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Zuwendungen für eine umlagefinanzierte Pensionskasse gehören nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, soweit sie nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei sind (2025: 3.864 EUR jährlich bzw. 322 EUR monatlich; 2024: 2.718 EUR jährlich bzw. 226,50 EUR monatlich) oder nach § 40b EStG pauschal besteuert werden (1.752 EUR jährlich bzw. 146 EUR monatlich). Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Zuwendungen zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden.[1]

Zusätzlichkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn

  • die Beiträge zur Pensionskasse zusätzlich zum vereinbarten Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber oder
  • durch Gehaltsumwandlung allein aus Einmalzahlungen aufgebracht werden.

Einschränkung der Beitragsfreiheit

Diese Beitragsfreiheit wird allerdings für Zuwendungen zu Pensionskassen mit einer besonderen Versorgungsregelung eingeschränkt. Dabei handelt es sich um eine Versorgungsregelung, die mindestens bis zum 31.12.2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalls eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsehen.[2]

Für Zuwendungen zu Pensionskassen mit einer besonderen Versorgungsregelung ist die Summe aus dem nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfreien und dem nach § 40b EStG pauschal besteuerten Anteil der Zuwendung, höchstens jedoch monatlich 100 EUR, bis zur Höhe von 2,5 % des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts – vermindert um 13,30 EUR – dem Arbeitsentgelt zuzurechnen (Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV).

 
Praxis-Beispiel

Entgelteigenschaft ohne Versorgungsregelung i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV

 
Zusatzversorgungspflichtiges Arbeitsentgelt 6.000 EUR

Arbeitgeberumlage (8 %)

Es besteht keine Versorgungsregelung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV, höchstmögliche Pauschalversteuerung erfolgt nach § 40b EStG
480 EUR
Ergebnis:  
steuerfreier Anteil der Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG 322 EUR
pauschalversteuerter Anteil der Umlage 146 EUR
individuell steuer- und beitragspflichtiger Betrag der Arbeitgeberumlage
(480 EUR – 322 EUR – 146 EUR =)
12 EUR
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
(6.000 EUR + 12 EUR =)
6.012 EUR
 
Praxis-Beispiel

Entgelteigenschaft mit Versorgungsregelung i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV

 
Zusatzversorgungspflichtiges Arbeitsentgelt 6.500,00 EUR

Umlage insgesamt (7,3 %)

  • davon Arbeitgeberanteil (5,49 %)
  • davon Arbeitnehmeranteil (1,81 %)
Es besteht eine Versorgungsregelung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV.
Von dem vom Arbeitgeber zu tragenden Teil der Umlage werden 92,03 EUR pauschal versteuert.

474,50 EUR

356,85 EUR

117,65 EUR
Ergebnis:  
Ermittlung des von vornherein steuer- und beitragspflichtigen Anteils  
steuerfreier Anteil der Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG 322,00 EUR
pauschalversteuerter Anteil der Arbeitgeberumlage 92,03 EUR
individuell steuer- und beitragspflichtiger Betrag der Umlage
(474,50 EUR – 322 EUR – 92,03 EUR =)
60,47 EUR
Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils der Umlage nach
§ 1 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SvEV
 
Steuerfreier Anteil nach § 3 Nr. 56 EStG 322 EUR
+ pauschal besteuerter Anteil 92,03 EUR
  414,03 EUR
- Grenzbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV 100,00 EUR
= beitragspflichtige Einnahme nach § 1 Abs. 1 Satz 4 SvEV 314,03 EUR
Ermittlung des beitragspflichtigen Hinzurechnungsbetrags nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV  
((100 EUR : 5,49 x 100 =) 1.821,49 EUR x 2,5 %) 45,54 EUR
- Freibetrag 13,30 EUR
  32,24 EUR
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
(6.500 EUR + 60,47 EUR + 314,03 EUR + 32,24 EUR =)
6.906,74 EUR

Soweit der Umlagesatz den Betrag von 2,5 % nicht erreicht, tritt bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags dieser Umlagesatz an die Stelle des Faktors von 2,5 %.

[1] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SvEV.
[2] § 1 Abs. 1 Sätze 3, 4 SvEV.

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