Dem Arbeitsentgelt sind Beiträge, die nach § 40b EStG a. F. (in der am 31.12.2004 geltenden Fassung) pauschal versteuert werden, nicht zuzurechnen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden. Die Pauschalversteuerung nach dieser Vorschrift ist bis zur Höhe von 1.752 EUR kalenderjährlich möglich. Werden die Aufwendungen vom Arbeitgeber finanziert und nach § 40b EStG a. F. pauschal versteuert, handelt es sich nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
2.5.1 Finanzierung durch Entgeltumwandlung
Für die Lohnsteuerpauschalierung ist unerheblich, ob die Aufwendungen zusätzlich zum Entgelt vom Arbeitgeber oder durch Gehaltsumwandlung vom Arbeitnehmer erbracht werden. Für die beitragsrechtliche Beurteilung zur Sozialversicherung ist allerdings zwischen einer
- Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt und
- einer Umwandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
zu unterscheiden.
Beiträge bei Finanzierung aus laufendem Arbeitsentgelt oder Einmalzahlungen
Beiträge durch Gehaltsumwandlung von laufendem Arbeitsentgelt führen nicht zu einer Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung. Werden die pauschal besteuerten Beiträge allein aus Einmalzahlungen bzw. Sonderzuwendungen finanziert, sind die Zukunftssicherungsleistungen beitragsfrei.
Kürzung der Sonderzuwendung um pauschal versteuerte Beiträge
Bei der Verwendung einer Sonderzuwendung für die Zuwendungen zur bAV gilt: Die beitragspflichtige Sonderzuwendung darf nur um den Betrag der pauschal versteuerten Beiträge gekürzt werden. Ist sie niedriger als die pauschalversteuerte Beitragsleistung, kann in dem Fall nur der Zahlbetrag der Sonderzuwendung beitragsfrei belassen werden.
Die Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit sind erfüllt, wenn
- eine Sonderzuwendung zur Finanzierung der Beiträge zur b...