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bAV: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds in ... / 2.3 Steuerliche Vervielfältigungsregelung

Michael Schulz
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Aus Anlass der Beendigung einer Beschäftigung können zusätzlich Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten bAV an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung steuerfrei nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG gezahlt werden (2026: max. 40.560 EUR; 2025: max. 38.640 EUR).

Außerdem besteht die Möglichkeit, zusätzlich Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG für Zeiten steuerfrei nachzuzahlen, in denen das Beschäftigungsverhältnis ruhte und im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde (2026: max. 81.120 EUR; 2025: max: 77.280 EUR).

In der Sozialversicherung sind die Zuwendungen, für die diese zusätzlichen steuerfreien Vervielfältigungsregelungen gelten, nicht beitragsfrei. Es steht also lediglich der normale SV-Freibetrag zur Verfügung, soweit dieser nicht bereits durch laufende Zahlungen in Anspruch genommen wird.

 
Praxis-Beispiel

Entgelteigenschaft bei Anwendung der Vervielfältigungsregelung

Ein Arbeitnehmer, der in den letzten 12 Jahren im Ausland gearbeitet hat, ist seit 1.7.2026 wieder in Deutschland beschäftigt. Sein monatliches Gehalt beträgt 5.000 EUR. Der Arbeitnehmer verzichtet ab 1.7.2026 im Rahmen einer Entgeltumwandlung als Beitrag für eine kapitalgedeckte Direktversicherung auf 250 EUR seines Gehalts. Der Betrag der Entgeltumwandlung ist in voller Höhe steuerfrei und kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Die mit der Entgeltabrechnung für Dezember 2026 ausgezahlte Sonderzahlung i. H. v. 10.000 EUR verwendet der Arbeitnehmer zusätzlich in vollem Umfang für diese Direktversicherung. Für die Sonderzahlung besteht aufgrund der Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG in vol...

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