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bAV: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds in ... / 2.2 Keine Förderung der Beiträge in der Ansparphase

Daniel Faltermann, Gudrun Leichtle
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Als steuerlich nicht gefördert gelten Zuwendungen an einen Pensionsfonds, eine kapitalgedeckte oder umlagefinanzierte Pensionskasse oder für eine Direktversicherung, wenn sie

  • dem individuellen Lohnsteuerabzug des Arbeitnehmers nach den ELStAM (oder in vergleichbarer Weise im Ausland) unterworfen wurden und für sie weder die Altersvorsorgezulage noch der zusätzliche Sonderausgabenabzug ("Riester-Förderung") gewährt wurde oder
  • nach § 40b EStG in der geltenden Fassung mit 20 % oder 15 % oder nach § 40b EStG a. F. mit 20 % pauschal versteuert wurden.
 
Wichtig

Pauschalierte Beiträge gelten als "nicht geförderte" Beiträge

Obwohl die Pauschalierung mit einem niedrigen Pauschalsteuersatz von 20 % oder 15 % auch steuerlich vorteilhaft ist, werden pauschalierte Beiträge für die Frage der Einordnung von Versorgungsleistungen und Abfindungsbeträgen als "nicht gefördert" beurteilt.

Für die steuerliche Beurteilung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf ungeförderten Beiträgen beruhen, ist danach zu unterscheiden, ob eine Rente oder ein anderer Bezug, insbesondere eine Einmalkapitalzahlung, ausgezahlt wird.[1]

[1] § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG.

2.2.1 Rentenzahlungen

Leistungen in Form einer lebenslangen Rente sowie Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten werden erfasst mit dem

  • Besteuerungsanteil ("Kohortenprinzip")[1] oder
  • Ertragsanteil.[2]

Das gilt auch für Rentenzahlungen ausländischer Versorgungsträger an ehemalige Arbeitnehmer soweit die Rentenzahlungen im Inland der Besteuerung unterliegen. Der Altersentlastungsbetrag wird nicht gewährt.[3]

Besteuerung nach dem "Kohortenprinzip"

Nach dem Kohortenprinzip erfolgt die Besteuerung, wenn ein Vertrag die Voraussetzungen der Basisversorgung erfüllt.[4]

Zur Basisversorgung rechnet ein Vertrag

  • zum Aufbau einer eigenen kapitalg...

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