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bAV: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds in ... / 2.1.3 BAV-Förderbetrag

Michael Schulz
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Seit dem 1.1.2018 sieht das Betriebsrentenstärkungsgesetz einen Förderbetrag zur bAV vor. Den BAV-Förderbetrag erhalten Arbeitgeber, die für Arbeitnehmer mit unterdurchschnittlichem Arbeitslohn Beiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionsfonds oder Pensionskasse entrichten.

Der für die Erlangung des BAV-Förderbetrags notwendige Arbeitgeberbeitrag ist bis zur maximalen Höhe von 960 EUR zusätzlich neben dem aus § 3 Nr. 63 EStG resultierenden Freibetrag steuerfrei.[1]

Im Sinne der Sozialversicherung sind hingegen nur insgesamt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2025: 3.864 EUR) nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Der Arbeitgeberbeitrag für den BAV-Förderbetrag ist Bestandteil des Freibetrags in der Sozialversicherung.

Dabei zählt zunächst der Arbeitgeberbeitrag für den BAV-Förderbetrag nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Anschließend zählen die weiteren rein arbeitgeberfinanzierten Beiträge gegenüber den auf Entgeltumwandlung beruhenden Beiträgen nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

 
Praxis-Beispiel

Zuwendungen über Freibetrag

Der Arbeitnehmer ist seit Jahren bei seinem Arbeitgeber teilzeitbeschäftigt. Sein monatliches Gehalt beträgt 2.000 EUR. Daneben zahlt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer seit 2015 Beiträge i. H. v. 150 EUR monatlich an eine kapitalgedeckte Direktversicherung. Zum 1.1.2025 hat er die monatliche Leistung auf 250 EUR erhöht.

Zusätzlich verzichtet der Arbeitnehmer ab 1.1.2025 auf 100 EUR seines Gehalts im Rahmen einer Entgeltumwandlung als Beitrag für diese Direktversicherung. Der Gesamtversicherungsbeitrag beträgt von diesem Zeitpunkt an 350 EUR monatlich (Jahresbeitrag: 4.200 EUR).

Ergebnis: Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Förderbetrags durch den Arbeitgeber sind erfüllt. Der Arbeitgeberbeitrag i. H. v. 960 EUR kalenderjährlich ist steuerfrei nach § 100 EStG.

Die darüber hinausgehenden Leistungen i. H. v. (4.200 EUR – 960 EUR =) 3.240 EUR jährlich sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, da die steuerliche Höchstgrenze (2025: 7.728 EUR) nicht überschritten wird.

Der Jahresbeitrag i. H. v. 4.200 EUR übersteigt aber den Betrag, der sozialversicherungsrechtlich nicht zum Arbeitsentgelt (2025: 3.864 EUR) zählt. Davon stellt zunächst der Arbeitgeberbeitrag für den Förderbetrag kein Arbeitsentgelt dar. In Höhe des dann verbleibenden Restbetrags (3.864 EUR – 960 EUR =) 2.904 EUR sind die weiteren Aufwendungen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wobei dies vorrangig für den arbeitgeberfinanzierten Anteil gilt.

Der übersteigende Betrag i. H. v. (4.200 EUR – 3.864 EUR) 336 EUR jährlich ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

[1] § 100 Abs. 6 EStG.

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