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bAV: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds in ... / 2.1 Höhe des SV-Freibetrags

Michael Schulz
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Steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Sätze 1 und 2 EStG sind im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2025: 322 EUR monatlich, 3.864 EUR jährlich; 2024: 302 EUR monatlich, 3.624 EUR jährlich) nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen.[1]

Der Steuerfreibetrag ist mit 8 % der Beitragsbemessungsgrenze doppelt so hoch wie der Freibetrag in der Sozialversicherung. Eine Übereinstimmung zwischen dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht besteht also nur hinsichtlich der möglichen Aufwendungen für eine betriebliche Altersversorgung im Kapitaldeckungsverfahren, nicht aber hinsichtlich der Höhe. Sind die Aufwendungen für die bAV komplett steuerfrei, kann wegen des geringeren Freibetrags in der Sozialversicherung dennoch teilweise Sozialversicherungspflicht bestehen.

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreie Zuwendungen überschreiten SV-Freibetrag

Der Arbeitnehmer ist seit Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Sein monatlich gleichbleibendes Gehalt beträgt 5.000 EUR. Daneben zahlt der Arbeitgeber seit Jahren für den Arbeitnehmer Beiträge i. H. v. 350 EUR monatlich an eine kapitalgedeckte Direktversicherung (Jahresbeitrag: 4.200 EUR).

Ergebnis: Die Arbeitgeberbeiträge für die Direktversicherung sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, da die steuerliche Höchstgrenze (2025: 7.728 EUR) nicht überschritten wird.

Der Jahresbeitrag i. H. v. 4.200 EUR übersteigt aber den Betrag, der sozialversicherungsrechtlich nicht zum Arbeitsentgelt (3.864 EUR) zählt. Bei dem übersteigenden Betrag i. H. v. (4.200 EUR – 3.864 EUR =) 336 EUR jährlich handelt es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Arbeitgeberbezogener Freibetrag

Für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit wird auf eine arbeitgeberbezogene Betrachtung abgestellt. Bei einem Arbeitgeberwechsel im Laufe des Kalenderjahres kann im neuen Dienstverhältnis der Höchstbetrag des § 3 Nr. 63 EStG erneut in Anspruch genommen werden. Diese Regelung besteht auch in der Sozialversicherung. Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV enthaltene Formulierung "insgesamt" bezieht sich lediglich auf die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung, die bei einem Arbeitgeber in der Summe mit höchstens 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung beitragsfrei geleistet werden können.

[1] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV.

2.1.1 Aufteilung des Freibetrags

Infographic

Aufteilung pro rata

Bei dem Freibetrag i. H. v. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung handelt es sich um einen Jahresbetrag. Dieser kann in gleichen monatlichen Raten (2025: 3.864 EUR : 12 = 322 EUR) berücksichtigt werden (Aufteilung pro rata).

 
Praxis-Beispiel

Monatlich gleichbleibende Berücksichtigung des Freibetrags

 
Beschäftigung seit 1.1.2025    
Monatliches Arbeitsentgelt   5.000 EUR
Beiträge für eine Direktversicherung – monatlich 350 EUR  
Ergebnis:    
Laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung   4.650 EUR
Monatlicher Freibetrag (3.864 EUR : 12 =) 322 EUR  
Sozialversicherungspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung
(350 EUR – 322 EUR)
  28 EUR
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt   4.678 EUR

Unterjähriger Beschäftigungsbeginn

Beginnt die Beschäftigung erst im Laufe des Jahres, ist der Jahresfreibetrag trotzdem in voller Höhe (2025: 3.864 EUR) zu berücksichtigen. Entsprechend erhöht sich bei einer monatlich gleichbleibenden Inanspruchnahme der Freibetrag.

 
Praxis-Beispiel

Beschäftigungsbeginn im Laufe des Kalenderjahres

 
Beschäftigung seit 1.3.2025    
Monatliches Arbeitsentgelt   5.000 EUR
Beiträge für eine Direktversicherung – monatlich 350,00 EUR  
Ergebnis:    
Laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung   4.650 EUR
Monatlicher Freibetrag (3.864 EUR : 10 =) 386,40 EUR  
Sozialversicherungspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung
(Freibetrag ist höher als die Beiträge für die Direktversicherung)
  0 EUR
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt   4.650 EUR

Rückwirkende Änderung des Freibetrags ausgeschlossen

Auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht der gesamte Jahresfreibetrag zur Verfügung. Allerdings ist für den Bereich der Sozialversicherung eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge auf abgelaufene Entgeltabrechnungszeiträume mit der Folge nachträglicher Beitragsfreiheit nicht zulässig.[1] In bereits abgewickelte Versicherungsverhältnisse darf nicht mehr rückwirkend eingegriffen werden. Der verbleibende Freibetrag kann aber auf die noch verbleibenden Monate in geänderter Höhe angewendet werden.

 
Praxis-Beispiel

Beschäftigungsende im Laufe des Kalenderjahres

 
Beschäftigung seit 1.1.2025    
Monatliches Arbeitsentgelt:   5.000 EUR
Beiträge für eine Direktversicherung – monatlich: 350 EUR  
Der Freibetrag wird monatlich mit 1/12 des Jahresbetrags berücksichtigt. Vor der Entgeltabrechnung für August 2025 kündigt der Arbeitnehmer die Beschäftigung zum 30.9.2025.
Ergebnis:    
Januar bis Juli 2025    
Laufendes A...

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