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bAV: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds in ... / 2 Nachgelagerte Besteuerung

Daniel Faltermann, Gudrun Leichtle
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2.1 Förderung der Beiträge in der Ansparphase

Beruhen die Leistungen aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder aus einer Direktversicherung

  • auf steuerfreien Beiträgen nach § 3 Nrn. 63, 63a bzw. Nr. 56 EStG oder § 100 EStG oder
  • auf Kapital, das durch Altersvorsorgezulage bzw. den zusätzlichen Sonderausgabenabzug ("Riester-Förderung")[1] gefördert wurde,

unterliegen sämtliche Versorgungsleistungen (Renten- oder Ratenzahlungen, (Teil-)Kapitalzahlungen, Sterbegeld, Abfindungen, Rückkaufswert bei vorzeitiger Vertragsauflösung) in vollem Umfang (auch Erträge und Wertsteigerungen) als sonstige Einkünfte[2] der Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Empfängers (nachgelagerte Besteuerung).

Die nachgelagerte Besteuerung beruht auf dem Leistungsfähigkeitsprinzip. Korresponierend mit der steuerlichen Begünstigung der Beiträge und Zuwendungen in der Ansparphase werden die Leistungen aus dem Versorgungssystem erst und vollständig bei Auszahlung besteuert. Der gesamte Zufluss und nicht nur der Ertrag ist als steuerbare Leistung zu erfassen, weil die Bezüge keine Rückzahlung von Beiträgen darstellen.[3] Auch ein einmaliges Sterbegeld aus einer Pensionskasse, das mangels lebender Bezugsberechtigter i. S. d. BetrAVG ersatzweise an die Erben gezahlt wird, führt zu sonstigen Einkünften.[4]

Die voll steuerpflichtigen Altersbezüge sind regelmäßig durch den Altersentlastungsbetrag begünstigt.[5]

Zu den im Gesetz abschließend[6] aufgezählten geförderten Beiträgen gehören:

  • Steuerfreie Beiträge

    • an umlagefinanzierte Pensionskassen,[7]
    • an Pensionsfonds, kapitalgedeckte Pensionskassen und für Direktversicherungen[8] und
    • an Pensionsfonds, kapitalgedeckte Pensionskassen und für Direktversicherungen bei Inanspruchnahme des BAV-Förderbetrags.[9]
  • Steuerfreie Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers[10] bei reinen Beitragszusagen.
  • Bei...

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