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bAV: Beendigung und Arbeitgeberwechsel / 2 Portabilität

Frank Baumeister
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Arbeitnehmer hatten in der Vergangenheit bei einem Arbeitsplatzverlust bzw. -wechsel nur die Möglichkeit, ihre unverfallbaren Anwartschaften auf bAV stehenzulassen. Eine Übertragung von Betriebsrentenanwartschaften auf einen neuen Arbeitgeber war nur unter strengen Auflagen möglich. Wurde die bAV über einen externen Träger durchgeführt, hatte der Arbeitnehmer u. U. die Möglichkeit, seine Versorgung mit eigenen Beiträgen weiter aufzubauen, falls der Versorgungsvertrag dies vorsah. Mit dieser Fortführung aus Privatvermögen können sich jedoch die steuerliche und ggf. die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge ändern.

In bestimmten Ausnahmefällen haben Beschäftigte im Rahmen des § 22 Abs. 3 BetrAVG auch im laufenden Arbeitsverhältnis die Möglichkeit, ihre Ansprüche zu bündeln und die Versorgungseinrichtung zu wechseln, wenn z. B. ein einschlägiges Sozialpartnermodell gegründet wurde und sie schon an einem anderen Sozialpartnermodell teilgenommen haben.[1]

[1] BT-Drucks. 21/1859 Art. 1 Nr. 10a.

2.1 Grundsätzliches Übertragungsverbot

Die Übertragung von unverfallbaren Anwartschaften auf bAV und laufende Leistungen ist nicht in das Belieben der Vertragsparteien gestellt. Zum Schutz der Arbeitnehmer und des Pensions-Sicherungs-Vereins VVaG (PSVaG) dürfen unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen nur unter den Voraussetzungen des § 4 BetrAVG übertragen werden.

§ 4 BetrAVG regelt nur die Übertragung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Keine Anwendung findet die Vorschrift bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB oder dem bloßen Wechsel des Durchführungswegs. In beiden Fällen wird das Arbeitsverhältnis nicht beendet.

§ 4 BetrAVG unterscheidet bei der Mitnahme unverfallbarer Anwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel zwischen der Übertragung durch Vereinbarung[1] und dem Rechtsanspruch des Ar...

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