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Bauträgervertrag: Unwirksame Abnahmeklausel und Notarverschulden

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Das jedem einzelnen Wohnungseigentümer als Erwerber zustehende Recht zur Abnahme in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum darf grundsätzlich nicht durch eine AGB-Regelung unterlaufen werden.

2 Normenkette

§§ 9a, 18 WEG; § 634 BGB

3 Das Problem

Notar B beurkundet Verträge über den Erwerb eines Wohnungseigentums, die folgende Klausel enthalten: "Die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums erfolgt nach vollständiger Fertigstellung. Mit der Prüfung der vollständigen Fertigstellung und der Abnahmefähigkeit wird ein vom zukünftigen Verwalter noch zu benennender Sachverständiger auf Kosten der Wohnungseigentümer beauftragt. Der Sachverständige soll eventuell noch ausstehende Restarbeiten und Mängel protokollieren. Die Feststellungen des Sachverständigen sind für die Verkäuferin und die Käufer verbindlich. Die Käufer sind zur Abnahme verpflichtet, wenn der Sachverständige keine wesentlichen Mängel, die die Gebrauchsfähigkeit des Gemeinschaftseigentums beeinflussen, feststellt. Die Verkäuferin und die Käufer sind berechtigt, an der Abnahme teilzunehmen. Die Käufer können stattdessen 2 Personen aus ihrer Mitte bevollmächtigen, die für sie die Abnahme durchführen und unter den vorgenannten Voraussetzungen die Abnahme erklären." Fraglich ist, ob B im Verhältnis zum Bauträger K für diese Klausel, welche die Gerichte als unwirksam ansehen, haften muss.

4 Die Entscheidung

Das OLG meint ja! Es gehöre zu den Pflichten eines Notars, AGB-Klauseln, die zu Zweifeln an ihrer Wirksamkeit Anlass geben könnten, einer näheren Prüfung zu unterziehen. Im Fall hätte der Notar darauf hinweisen müssen, dass das jedem einzelnen Wohnungseigentümer als Erwerber zustehende Recht zur Abnahme in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum durch die Regelung unterlaufen werde. Zwar sei dem Sachverständigen nicht die eigentliche Abnahmeerklärung übertragen...

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