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Bauträgervertrag: Kostenvorschuss? / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Dies sieht das OLG teilweise anders! Die Prozessführungsbefugnis der K folge nicht aus § 9a Abs. 2 WEG. Denn diese Norm umfasse nicht "ohne Weiteres" die auf die Beseitigung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum. Vielmehr bedürfe es insoweit eines Beschlusses, mit dem die Wohnungseigentümer ihre Rechte der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zuweisen. Die Kompetenz für einen solchen Beschluss, den es aber nicht gebe, folge aus §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG (Hinweis auf BGH, Urteil v. 11.11.2022, V ZR 213/21, Rn. 30 ff.). Die Prozessführungsbefugnis folge aber, wie vom LG angenommen, aus dem Umstand, dass K aufgrund der Abtretung der Mängelgewährleistungsansprüche durch Wohnungseigentümer Z Ansprüche aus (behauptetem) eigenem Recht im eigenen Namen geltend mache. Die schriftliche Abtretungserklärung des Z habe nicht notariell beurkundet werden müssen. Ein Abtretungsvertrag sei grundsätzlich formfrei. Der Verwalter habe die Abtretung wirksam für K angenommen. Dabei könne dahinstehen, ob es sich bei der Abtretung von Gewährleistungsansprüchen, die das gemeinschaftliche Eigentum beträfen, um ein Verkehrsgeschäft im Sinne des § 9b Abs. 1 WEG handele, für welches dem Verwalter kraft Gesetzes entsprechende Vertretungsmacht zukomme, oder, ob ein Innengeschäft anzunehmen sei, bei dem der Verwalter nicht zuletzt durch § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG in seiner Vertretungsmacht begrenzt gewesen sein könne. Die Erklärung des Verwalters sei jedenfalls durch einen Beschluss außerhalb der Versammlung zur Klageerhebung genehmigt und eine bis dahin schwebend unwirksame Abtretung gemäß § 177 Abs. 1 BGB wirksam geworden. Die Klage sei auch begründet, da K gegen B ein Kostenvorschussanspruch in Höhe von 55.000 EUR aus §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3...

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