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Baunachbarrecht / 3.2 Schäden durch Nachbars Bauarbeit

Kathrin Gerber, Andrea Nasemann
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Natürlich muss ein Bauherr für Schäden, die seinem Nachbarn durch den Neu- oder Anbau entstanden sind, geradestehen und diese auf seine Kosten beseitigen lassen. Im Gegenzug müssen Sie zustimmen, wenn Handwerker für die Arbeiten Ihr Grundstück betreten müssen. Kommt es durch den Bau zu Immissionen auf dem Nachbargrundstück, können Sie sich wehren, wenn das Ihnen zumutbare Maß überschritten wird. Bleibt die Behörde untätig, können Sie auch vor dem Verwaltungsgericht klagen. Häufig werden dann lärm- oder staubreduzierende Maßnahmen ergriffen oder sogar eine Baueinstellung verhängt.

Was gilt, wenn zum Beispiel ein Grundstück neu bebaut werden soll, das alte Haus darauf abgerissen werden muss und dabei am Haus des angrenzenden Nachbarn bauliche Schäden entstehen? In diesem Fall können Sie sich zumindest dann an dem dafür verantwortlichen Bauunternehmer schadlos halten, denn dieser haftet nach § 823 Abs. 1 BGB für Schäden, wenn er die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen nicht getroffen hat.[1] Wird auch das Kellergeschoss abgerissen, haben die am Bau Beteiligten nach § 909 BGB durch entsprechende technische Sicherungsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass das Nachbarhaus nicht die notwendige Stütze verliert, also seine Standfestigkeit nicht beeinträchtigt wird. Andernfalls hat der geschädigte Nachbar einen Schadensersatzanspruch gegen den Grundstücksnachbarn, den auch bei Bauvergabe eine Überwachungspflicht trifft. Ebenfalls unter Umständen in der Haftung sind Architekt, Bauingenieur, Bauunternehmer und Statiker.[2]

Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist gegenüber dem Nachbarn verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück dabei beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesuc...

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