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Baumangel / 3.1 Anfängliche Baumängel

Alexander C. Blankenstein
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Von anfänglichen Baumängeln spricht man, wenn bereits im Zuge der Errichtung der Eigentumswohnungen Baumängel entstehen. Bei der Veräußerung neu erstellter Eigentumswohnungen schließt in der Regel ein Bauträger mit jedem Erwerber einer Eigentumswohnung oder einer Teileigentumseinheit einen separaten Vertrag. Der Inhalt aller Verträge ist meistens gleich. Berechtigter aus den Bauträgerverträgen ist der jeweilige Erwerber, Verpflichteter ist jeweils der Bauträger. Gewährleistungsansprüche der Erwerber gegen andere Beteiligte am Bau, z. B. gegen den Generalunternehmer oder einzelne Handwerker, bestehen in diesen Fällen nicht. Die Erwerber unterhalten mit diesen Werkunternehmern nämlich keine vertraglichen Beziehungen.

 
Hinweis

Anspruch auf mangelfreie Erstellung

Auf der Grundlage seines Vertrags hat der Erwerber gegen den Bauträger einen Anspruch auf mangelfreie Erstellung des Sonder- und Gemeinschaftseigentums. Dennoch kann der Erwerber nicht alle Ansprüche aus seinem Vertrag ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer geltend machen. Hier ist zu unterscheiden, ob Mängel am Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum bestehen.

3.1.1 Sondereigentum

Ansprüche auf Beseitigung von Baumängeln am Sondereigentum stehen ausschließlich dem Sondereigentümer zu. Er allein kann diese Ansprüche geltend machen. Zum Sondereigentum gehören nach § 5 Abs. 1 WEG u. a. die Bestandteile des Gebäudes, die sich innerhalb einer Wohnung oder einer Teileigentumseinheit befinden und nicht zu den tragenden wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes zählen. Hierunter fallen beispielsweise nicht tragende Wände, Innentüren und Ähnliches.

3.1.2 Gemeinschaftseigentum

Zum Gemeinschaftseigentum gehören nach § 5 Abs. 2 WEG alle wesentlichen Bestandteile des Gebäudes sowie alle Anlagen und Einrichtungen, welche dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen.

Anspruch auf Mängelbe...

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