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Baumangel / 1.1 Wann ist die Bauleistung frei von Sachmängeln?

Alexander C. Blankenstein
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Die Bauleistung ist frei von Sachmängeln, wenn sie gemäß § 633 Abs. 2 BGB die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist wie in aller Regel die Beschaffenheit nicht konkret vereinbart, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann. Sicherheitsrelevante Abweichungen vom Bau-Soll stellen stets einen wesentlichen Mangel dar. Dies gilt auch dann, wenn der Aufwand für die Mängelbeseitigung in Bezug auf die Gesamtbausumme nur einen verschwindend kleinen Bruchteil ausmacht.

 
Praxis-Beispiel

Das fehlende Geländer

Der Bauträger errichtet eine Wohnanlage. Am Treppenlauf vom 1. zum 2. Obergeschoss fehlt das Treppengeländer. Auch wenn hier das Treppengeländer für einige Hundert Euro nachgerüstet werden kann, kann die Abnahme berechtigt verweigert werden. Ein fehlendes Treppengeländer birgt erhebliche Gefahren für Leib und Leben.

1.1.1 Baumangel wegen Abweichung des Bauwerks von der vereinbarten Beschaffenheit

Die Frage, ob ein Baumangel in Form eines Sachmangels vorliegt, richtet sich zunächst nach den konkret zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen über die Beschaffenheit des Bauvorhabens bzw. des einzelnen Gewerks.

 
Praxis-Beispiel

Wohnflächenabweichung

Die Parteien vereinbaren, dass eine Eigentumswohnung mit einer bestimmten Wohnfläche errichtet werden soll. Die tatsächliche vorhandene Wohnfläche ist jedoch kleiner. Sie weicht von der vereinbarten Beschaffenheit der Wohnung ab. Die Abweichung stellt einen Baumangel dar, und zwar unabhängig davon, ob die Abweichung gering ist oder nicht.[1]

[1] BGH, Urteil v. 8.1.2004, VII ZR 181/02, NJW 2004, 2156.

1.1.2 Baumangel wegen fehlender Eignung für Verwendungszweck

Haben die Parteien keine konkreten Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Bauleistung getroffen, so l...

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