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Baumängel: Vergemeinschaftung / 3 Das Problem

Dr. Oliver Elzer
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In der Gemeinschaftsordnung heißt es unter anderem wie folgt: "Bei den Regelungen dieser Gemeinschaftsordnung ist immer davon auszugehen, dass die auf dem Grundstück aufstehenden Wohngebäude … im Ergebnis so weit wie möglich getrennt und unabhängig voneinander behandelt werden, sodass die Einheiten 1 bis 8 und die Einheiten 9 bis 13 jeweils eine gesonderte Wirtschaftsgemeinschaft und hinsichtlich ihres Gebäudes eine eigene, getrennte Eigentümergemeinschaft bilden. ... Die Miteigentümer eines Hauses besitzen sämtliche Rechte und Pflichten an ihrem Gebäude so, wie wenn es sich um eine eigene Eigentümergemeinschaft handelt, mithin die beiden betreffenden Grundstücke real geteilt wären. Die Miteigentümer eines Hauses entscheiden allein über bauliche Maßnahmen an ihrem Gebäude. ... Jede Untergemeinschaft hält eine gesonderte Versammlung ab, die über die Belange entscheidet, die nur diese Gemeinschaft betrifft. In dieser Versammlung haben nur die Eigentümer der in dem Haus gelegenen Einheiten Stimmrecht. …"

Sämtliche Wohnungseigentümer beschließen im Jahr 2020, die Ausübung der auf die ordnungsmäßige Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums gerichteten Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche sowie die sonstigen primären Mängelrechte, die den Erwerbern gegen Wohnungseigentümer K (den ehemaligen Bauträger) zustehen, von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausüben zu lassen. Auf der Grundlage dieses Beschlusses nimmt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K auf Zahlung von Vorschuss in Anspruch. Im Oktober 2021 beschließen die Wohnungseigentümer, den Prozess zunächst fortzuführen, das Ergebnis eines Gutachters abzuwarten und im Anschluss einen Vergleich mit K anzustreben. Ferner wird eine Sonderumlage in Höhe von 6.000 EUR zur Finanzierung der Prozesskosten bestimmt. Die...

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