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Bauliche Veränderungen (ZertVerwV) / 3 Grenzen baulicher Veränderung

Alexander C. Blankenstein
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3.1 Grundsätze

Nach § 20 Abs. 4 WEG dürfen bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden. Der Wortlaut verdeutlicht, dass ein solcher Beschluss lediglich anfechtbar wäre, nicht aber nichtig. Dies bringt das Wort "dürfen" zum Ausdruck, wonach bei Überschreitung der vom Gesetz gesetzten Grenzen ein Beschluss lediglich anfechtbar ist. "Können" die Wohnungseigentümer hingegen etwas beschließen und überschreiten sie die gesetzlich gesetzten Grenzen, führt dies zur Beschlussnichtigkeit.

3.2 Grundlegende Umgestaltung

Die Frage, ob eine bauliche Veränderung die Wohnanlage grundlegend umgestaltet, bedarf stets einer Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände. Bezugspunkt ist zunächst die Wohnanlage in ihrem Gesamtbestand. Lediglich optische Beeinträchtigungen reichen nicht aus, um von einer grundlegenden Umgestaltung ausgehen zu können.

Vorliegen einer grundlegenden Umgestaltung

Zweifellos führt es zu einer grundlegenden Umgestaltung, wenn ein im Villenstil errichtetes Gebäude zu einem Bauhausobjekt umgestaltet wird[1] oder der parkähnlich angelegte Außenbereich Kfz-Stellplätzen weichen würde.[2]

Eine grundlegende Umgestaltung wurde im Fall des Aufstellens einer raumhohen Fasssauna nebst Außendusche und zweier großer ebenfalls raumhoher Container auf einer bislang unbebauten Terrasse bejaht, die zusätzlich noch überdacht wurde. Zu berücksichtigen war in diesem Fall auch, dass sich die Maßnahme über große Teile der Gebäudeseite erstreckte.[3]

Keine grundlegende Umgestaltung

Von einer grundlegenden Umgestaltung ist jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn der optische Gesamteindruck nachteilig verändert wird oder ein uneinh...

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