1 Leitsatz
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann dem Verwalter für Leistungen, die über seine gesetzlichen Aufgaben hinausgehen, eine Sondervergütung gewähren.
2 Normenkette
§§ 19 Abs. 1, 26 WEG
3 Das Problem
Die Wohnungseigentümer streiten zum einen, in wessen Eigentum Abdichtungsebenen im Fußbodenbereich der Whirlpoolanlagen bzw. Duschbereiche im Bereich des Sondereigentums stehen (Frage 1). Zum anderen wird darüber gestritten, ob es ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, dem Verwalter für die organisatorischen/kommunikativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erhaltung der Badabdichtungen im Fußbodenbereich der Whirlpoolanlagen bzw. Duschbereiche eine Sondervergütung zu bewilligen (Frage 2).
4 Die Entscheidung
Zu Frage 1 ist das Gericht der Ansicht, die Abdichtungsebenen im Fußbodenbereich der Whirlpoolanlagen bzw. Duschbereiche im Bereich des Sondereigentums stünden nach § 5 Abs. 2 WEG im gemeinschaftlichen Eigentum. Ihre Aufgabe sei es nämlich, Feuchtigkeitsschäden am Bauwerk durch eindringendes Wasser zu verhindern. Damit seien sie i. S. v. § 5 Abs. 2 WEG für die Sicherheit des Gebäudes erforderlich (Hinweis auf BGH, Urteil v. 25.1.2001, VII ZR 193/99; OLG Düsseldorf, Urteil v. 9.11.2018, I-22 U 91/14; BayObLG, Beschluss v. 27.4.2000, 2Z BR 7/00).
Zu Frage 2 meint die Kammer, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei berechtigt, mit dem Verwalter Pflichten zu vereinbaren, die über die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben hinausgehen (Hinweis auf OLG Hamm, Beschluss v. 19.10.2000, 15 W 133/00). Dem Verwalter könne daher eine zusätzliche Vergütung für die Überwachung von Baumaßnahmen gewährt werden, die über die Pflicht nach § 27 Abs. 1 WEG, einen Bau zu beaufsichtigen, hinausgehe (Hinweis u. a. auf BGH, Urteil v. 5.7.2019, V ZR 278/17; BGH, Urteil v. 18.2.2011, V ZR 197/10 und OLG Köln, Beschluss v. 19.3.2001, 16 W...