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Bauliche Veränderung und Erhaltung (FAQs) /   Zusammenlegung von zwei Wohnungen

Dr. Oliver Elzer
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Bedarf die Verbindung zweier nebeneinander befindlicher Teileigentumseinheiten mittels eines Durchbruchs einer tragenden Wand der Zustimmung der GdWE, wenn positive Nachweise über die Statik und des Brandschutzes von Sachverständigen durch den Eigentümer der Verwalter vorgelegt werden?

Um die Frage beantworten zu können, ist zunächst zu klären, wer Eigentümer der Wand ist. Da die Wand zwei Einheiten voneinander trennt, dürfte sie nach heute herrschender Meinung im gemeinschaftlichen Eigentum stehen. Außerdem ist sie "tragend" und auch aus diesem Grund nach § 5 Abs. 2 WEG dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzuordnen.

Weiter ist zu klären, ob es sich um eine Maßnahme der Erhaltung handelt oder eine Maßnahme, die über eine Erhaltung hinausgeht. Im 1. Fall richtete sich die Beurteilung nach § 19 Abs. 1 WEG, im 2. Fall nach § 20 Abs. 1 WEG. Da für den Durchbruch nicht erkennbar ist, dass er der Instandhaltung oder Instandsetzung dient, ist davon auszugehen, dass es sich um eine bauliche Veränderung handelt und daher § 20 Abs. 1 WEG anwendbar ist.

Danach muss die Maßnahme zwingend durch einen Beschluss gestattet werden. Der Umstand, dass die Statik und der Brandschutz von dem Durchbruch nicht betroffen werden, ändert an der Notwendigkeit einer Gestattung nichts. Auch § 20 Abs. 3 WEG ändert nichts. Zwar mag der Wohnungseigentümer, der den Durchbruch plant, danach einen Anspruch auf Gestattung haben.

Der BGH[1] hat insoweit aber geklärt, dass es auch dann einer Gestattung bedarf.

 

In einer alten Gemeinschaftsordnung ist der Geschossdeckendurchbruch zweier übereinander liegender Wohnungen, wenn diese einem Eigentümer gehören, gestattet. Zwischenzeitlich wurde das Gebäude umgebaut und aufgestockt, somit tragen die Mauern nun höhere Lasten. Muss eine solche bauliche Maßnahme, welche i...

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