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Bauliche Veränderung und Erhaltung (FAQs) /   Satelliten-Anlage

Dr. Oliver Elzer
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Ein Eigentümer stellt den Antrag zur Anbringung einer SAT-Anlage an der Balkonbrüstung seines Dachbalkons. Muss entsprechend § 20 Abs. 1 WEG ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegen oder kann darauf verzichtet werden, da außer einer kaum wahrnehmbaren optischen Veränderung des Erscheinungsbilds des Objekts keinem anderen Eigentümer ein Nachteil entsteht?

Der BGH[1] hat für die Praxis geklärt, dass jede von einem einzelnen Wohnungseigentümer beabsichtigte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums eines legitimierenden Beschlusses bedarf, auch wenn kein Wohnungseigentümer in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird. So wird sichergestellt, dass die Wohnungseigentümer über alle baulichen Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums informiert werden. Das gilt also auch dann, wenn ein Wohnungseigentümer einen Anspruch auf die Anbringung einer SAT-Anlage hätte. Voraussetzung für diese Aussage ist allerdings, dass es sich bei der Anbringung um eine bauliche Veränderung handelt. Hierfür ist meines Erachtens Voraussetzung, dass durch die Anbringung substanziell ins gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen wird – eine Frage des Einzelfalls.

[1] BGH, Urteil v. 17.3.2023, V ZR 140/22.

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