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Bauliche Veränderung und Erhaltung (FAQs) /   Nachträgliche Gestattung

Dr. Oliver Elzer
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Kann eine bereits durchgeführte bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG gestattet werden und kann der "Bauherr" diese so lange bestehen lassen, beispielsweise eine Mauer?

Es besteht die Möglichkeit auch bereits durchgeführte bauliche Veränderungen nach § 20 Abs. 1 WEG zu gestatten. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Zustand allerdings rechtswidrig und müsste eigentlich beseitigt werden.

 

Ein 6-Parteien-Haus hat für die Dachgeschoss-Wohnungen ein Sondernutzungsrecht für die Abstellfläche im Dachgeschoss festgelegt. Ein Eigentümer hat den vorhandenen Durchbruch (ehemals Dachluke) vergrößert und eine entsprechende feste Treppe eingebaut. Die Fläche wird weiterhin nur als Abstellfläche verwendet. Durchgeführt wurden die Umbaumaßnahmen ca. 2017. Es liegt bisher keine Genehmigung dieser Maßnahme vor. Nun fordern die Nachbarn entsprechende Nachweise, dass sich diese Maßnahme nicht auf Statik/Wohnfläche auswirkt.

Kann die Gemeinschaft rückwirkend die Maßnahme genehmigen bzw. können einzelne Eigentümer den Rückbau fordern?

Sie fragen, ob es möglich ist, eine bauliche Veränderung nach ihrer Durchführung gemäß § 20 Abs. 1 WEG zu gestatten. Die Antwort hierauf lautet "ja". Es wäre möglich, die Vergrößerung des Durchbruchs und den Einbau der Treppe aus dem Jahr 2017 in späteren Jahren zu genehmigen.

Weiter fragen Sie, ob ein Wohnungseigentümer einen Rückbau des Durchbruchs und der Treppe verlangen könnte. Diese Frage kann man nicht abstrakt beantworten. Denn die Antwort hängt davon ab, ob der Wohnungseigentümer, der den Rückbau verlangt, durch den Durchbruch und den Einbau der Treppe im Bereich seines eigenen Sondereigentums einen Nachteil erfährt, beispielsweise durch Geräusche und/oder Gerüche. Wenn dies der Fall ist, kann er selbst nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG oder nach § 1004 Abs. 1 Sat...

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