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Bauliche Veränderung und Erhaltung (FAQs) /   Klimaanlage

Dr. Oliver Elzer
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Haben Wohnungseigentümer Anspruch auf Gestattung der Montage von Klimageräten?

Das kommt darauf an. In Einzelfällen kann ein derartiger Anspruch dann bestehen, wenn mit dem Klimagerät keine Beeinträchtigungen anderer Wohnungseigentümer verbunden sind. Das kann insbesondere bei in Reihenhäuser geteilten Anlagen der Fall sein oder etwa bei einer Penthouse-Wohnung im Dachgeschoss, soweit keine Geräuschemissionen in die Untergeschosse dringen und das Gerät nicht sichtbar ist. Dann kann ein Anspruch auf Gestattung nach § 20 Abs. 3 WEG bestehen. Der Anspruch kann aber nach vorerwähnter Norm auch dann bestehen, wenn etwa beeinträchtigte Wohnungseigentümer ihr Einverständnis mit der Montage erklärt haben. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf Gestattung der Montage eines Klimageräts.

 

Können Miteigentümer einen Antrag auf Gestattung zum Einbau einer Klimaanlage ablehnen, weil sie sich durch die Geräusche benachteiligt sehen?

Ein Wohnungseigentümer hat nur nach § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 WEG einen Anspruch auf eine bauliche Veränderung. Der Einbau einer Klimaanlage ist nach diesen Bestimmungen nicht privilegiert. Auf einen Nachteil, etwa durch Geräusche, kommt es nicht an. Die Wohnungseigentümer sind daher berechtigt, keine Gestattung nach § 20 Abs. 1 WEG zu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn von der Klimaanlage keine Geräusche ausgehen und auch keine optische Beeinträchtigung zu befürchten ist.

 

Wohnungseigentümer 1 verlangt die Gestattung für den Einbau eines Klimageräts. Ist § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG analog anwendbar?

Im Schrifttum wird von einer Mindermeinung befürwortet, § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG auf bestimmte Konstellationen entsprechend anzuwenden. Nach zurzeit herrschender Ansicht ist § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG hingegen nicht entsprechend auf Fälle anwendbar, die den in § 20 Abs. 2 Satz...

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