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Bauliche Veränderung und Erhaltung (FAQs) /   Haftung des Verwalters

Dr. Oliver Elzer
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Verletzt eine Verwaltung ihre Pflichten, wenn sie bei einer Beschlussfassung nach § 20 Abs. 1 WEG nicht darauf hinweist, dass gegebenenfalls nach § 21 Abs. 3 Satz 1 WEG nur die Wohnungseigentümer die Kosten zu tragen haben, die sie beschlossen haben?

Ja. Die Verwaltung muss die Wohnungseigentümer namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vor der Beschlussfassung informieren, wer die Kosten einer baulichen Veränderung zu tragen hat. Kommt es in Betracht, dass nur die Wohnungseigentümer, die die bauliche Veränderung beschlossen haben, die Kosten zu tragen haben (= mit ja gestimmt haben), müssen sie hierüber informiert werden. Ferner müssen die Wohnungseigentümer darüber informiert werden, welche Alternativen in Bezug auf die Kosten in Betracht kommen.

 

Trotz Unsicherheit, ob eine grundlegende Umgestaltung vorliegt, kommt in der Versammlung ein Mehrheitsbeschluss zustande und der Verwalter verkündet den Beschluss. Nun könnte ein Eigentümer den Beschluss anfechten und im Fall der Nichtverkündung ein anderer Eigentümer den Negativbeschluss anfechten. Ist der Verwalter in der Haftung, da er die unbillige Benachteiligung so oder so falsch eingeschätzt hat?

Ein Verwalter, der die Frage, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 Halbsatz 1 WEG vorliegen, falsch einschätzt, schuldet keinen Schadensersatz.[1]

[1] BGH, Urteil v. 29.5.2020, V ZR 141/19.

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