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Bauliche Veränderung und Erhaltung (FAQs) /   Glasfaseranschluss

Dr. Oliver Elzer
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Ein Wohnungseigentümer möchte in sein Sondereigentum ein Glasfaserkabel verlegen lassen (qualifizierte Maßnahme gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG). Dazu muss durch eine Außenwand gebohrt werden. Muss er gegebenenfalls 1 Jahr warten, um bei der nächsten Versammlung einen Antrag zu stellen?

Meines Erachtens muss der Wohnungseigentümer nicht 1 Jahr warten, da § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG einen Anspruch gibt (andere sehen das anders). Daraus folgt, dass grundsätzlich unverzüglich beschlossen werden muss. Ich meine aber auch, dass der Wohnungseigentümer, der einen Beschluss verlangt, nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WEG die Kosten der außerordentlichen Versammlung tragen muss. Erreicht der Beschluss keine ausreichende einfache Mehrheit, muss der verlangende Wohnungseigentümer eine Beschlussersetzungsklage erheben.

 

Eine Frage zu § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG: Ein Wohnungseigentümer verlangt die Zustimmung zum Anschluss an das Glasfasernetz. Die genauen erforderlichen Baumaßnahmen kann und will er bzw. das beauftragte Unternehmen erst nach Zustimmung vorlegen.

Kann der Wohnungseigentümer die Zustimmung verlangen, ohne das konkret feststeht, welche Auswirkungen sich für die restlichen Eigentümer aus der Maßnahme ergeben?

Nein! Zwar gibt § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG jedem Wohnungseigentümer einen Anspruch auf eine angemessene bauliche Veränderung, die dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dient.

Bevor diese bauliche Veränderung gestattet wird, muss – wie auch § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG zeigt ("Direktionsrecht") – der Wohnungseigentümer der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vorher ein "Konzept" vorlegen. Er muss sagen, wann, durch wen und auf welche Art und Weise er in das gemeinschaftliche Eigentum eingreifen (lassen) will. Nur wenn diese Informationen vorliegen...

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