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Bauliche Veränderung und Erhaltung (FAQs) /   Gestattung baulicher Veränderung

Dr. Oliver Elzer
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1 Im Vorfeld der Versammlung

 

Ein Wohnungseigentümer bittet die Verwaltung darum, einen Beschluss zu initiieren, mit dem ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird. Muss der Verwalter zeitnah zu einer Versammlung einladen?

Hier antwortet der Jurist: "Es kommt darauf an". Worauf kommt es an? Auf die Dringlichkeit der baulichen Veränderung! Nehmen wir als Beispiel eine bauliche Veränderung, auf die ein Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG (bauliche Veränderungen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen) oder nach § 20 Abs. 3 WEG einen Anspruch hat. Noch konkreter: Wohnungseigentümer X hat ein elektrisch betriebenes Fahrzeug gekauft und ist wegen seines Arbeitsweges darauf angewiesen, die Batterie in jeder Nacht aufzuladen. Dann kann man diesen Wohnungseigentümer beispielsweise im September 2024 nicht darauf vertrösten, im Jahr 2024 habe die Versammlung bereits im Juli stattgefunden. Die nächste Versammlung sei im Juli 2025 geplant. Ebenso liegt es, wenn Wohnungseigentümer Y nach einer Erkrankung an den Rollstuhl gefesselt ist und unverzüglich eine Rollstuhlrampe benötigt, um das Treppenhaus zu erreichen.

In solchen und ähnlich liegenden Fällen wäre als erster Schritt vorstellbar, einen Beschluss außerhalb der Versammlung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG zu veranlassen. Kommt dieser Beschluss aber nicht zustande (das wäre der Fall, wenn nicht sämtliche Wohnungseigentümer in Textform zustimmen), muss zeitnah eine außerordentliche Versammlung einberufen werden. Daran geht insbesondere im neuen Recht nichts vorbei, da § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 WEG den Wohnungseigentümern Ansprüche auf einen Beschluss nach § 20 Abs. 1 WEG einräumen.

Anders kann e...

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