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Bauliche Veränderung und Erhaltung (FAQs) /   E-Mobilität (Wallbox/Ladestation)

Dr. Oliver Elzer
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Es existieren keine Stellplätze

 

Was gilt in Wohnungseigentumsanlagen (z. B. Altbauten) ohne Stellplätze und ohne Zufahrten zum Gebäude oder wenn die Gebäudeaußenwand die Grundstücksgrenze am öffentlichen Gehweg bildet? Besteht trotzdem ein Anspruch auf Errichtung einer Ladestation?

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG verschafft keinen Anspruch auf einen Stellplatz. Gibt es keinen Stellplatz, kann ein Wohnungseigentümer auch keine bauliche Veränderung verlangen, um eine Lademöglichkeit zu errichten.

Technische Schwierigkeiten

 

Der Stromversorger hat die Anfrage nach einer Stromversorgung für Wallboxen hinsichtlich der Erstellung von Hausanschlüssen negativ beschieden, weil eine Ringleitung vorliegt, die bei den anderen Grundstücken zu qualitativen Einbußen führen würde. Ein Anschluss wäre in dieser Straße nicht möglich – was jetzt?

Wenn der Stromversorger rechtmäßig (das wäre zu klären!) der GdWE eine Absage erteilt, geht der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Errichtung einer Lademöglichkeit ins Leere.

 

Beim Anschluss der Wallbox wurde festgestellt, dass der Zählerschrank im Treppenhaus nicht den heutigen Anforderungen entspricht und dieser beim Anschluss einer Wallbox für ca. 10.000 EUR umgerüstet werden muss. Wer trägt die Kosten – die Ja-Sager oder alle?

Die Kosten haben nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WEG alle oder, die Fragestellung ist nicht ganz deutlich, nach § 21 Abs. 3 Satz 1 WEG die danach privilegierten Wohnungseigentümer zu tragen.

 

Besteht generell der Anspruch auf ein Lastenmanagement, wenn die Kapazitäten für weitere Installationen von Wallboxen nicht vorhanden sind. Wenn ja, wer trägt die Kosten?

Ja. Die Kosten bestimmt § 21 WEG, beispielsweise § 21 Abs. 1 Satz 1 WEG oder § 21 Absatz 3 Satz 1 WEG.

Beschlussmehrheiten

 

Eine Tiefgarage mit 18 Plätzen soll mit Wallboxen au...

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