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Bauliche Veränderung und Erhaltung (FAQs) /   Balkonkraftwerk

Dr. Oliver Elzer
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Dürfen die Steckersolargeräte nicht seit Sommer 2024 auch ohne Beschluss montiert werden?

Grundsätzlich nein. Zwar besteht seit dem 17.10.2024 nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG ein Anspruch darauf, ein Steckersolargerät zu errichten. Wie jede andere bauliche Veränderung muss diese aber gestattet werden.

Anders liegt es allerdings, wenn es sich bei der Montage gar nicht um eine bauliche Veränderung handelt, sondern der Wohnungseigentümer beispielsweise von einer Balkonbrüstung nur einen Gebrauch macht, indem er dort mit einem Kabelbinder ein Steckersolargerät befestigt. Hierfür brauchte er noch nie einen Beschluss. Was gilt, muss man vor Ort klären, in dem erfragt wird, in welcher Weise das Steckersolargerät befestigt werden soll.

 

Was ist mit der optischen Veränderung eines Balkons durch das Anbringen eines Steckersolargeräts?

Die Frage, ob die Optik verändert wird, stellt sich nicht. Denn auf die Montage eines Steckersolargeräts besteht ungeachtet der Veränderung der Optik nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG ein Anspruch, wenn es sich um eine bauliche Veränderung handelt. Optische Veränderungen spielen im aktuellen Recht nur eine Rolle für die Anspruchsgrundlage aus § 20 Abs. 3 WEG.

 

Ein Mieter stellt über den Eigentümer den Antrag zur Errichtung eines Steckersolargeräts (Fläche ca. 9 qm). Allerdings soll dieses auf dem gemeinschaftlichen Dach der Wohnanlage befestigt werden. Kann dies verlangt werden?

Nein. Ein Wohnungseigentümer und ein Drittnutzer haben nur die Möglichkeit, für ein Steckersolargerät solche Flächen zu nutzen, an denen sie ein Alleingebrauchsrecht haben. Für das gemeinschaftliche Dach liegt es nicht so. Der Wohnungseigentümer oder der Mieter könnte die Dachfläche allerdings anmieten, sofern die anderen Wohnungseigentümer dazu bereit sind. Dann gäbe es ein...

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