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Bauliche Veränderung: Unbilliger Nachteil durch Mauer?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Eine 70 cm hohe Gabionenwand, verkleidet mit einer 1,80 m hohen Sichtschutzwand aus Holz, stellt in der Regel keinen unbilligen Nachteil im Sinne von § 20 Abs. 4 WEG dar.

2 Normenkette

§ 20 Abs. 1, Abs. 4 WEG

3 Das Problem

Ein Wohnungseigentümer errichtet auf der einem Sondernutzungsrecht unterliegenden Terrasse eine über die gesamte Frontbreite (ca. 6,60 m) verlaufende Gabionenmauer. Die Mauer weist entlang des Zugangs zur Eingangstür (ca. 3,25 m) eine Sichtschutzwand aus Holz mit einer gestuften Höhe von zunächst 1,33 m und sodann von 1,80 m auf. Die Wohnungseigentümer gestatten nachträglich die Errichtung der Mauer nach § 20 Abs. 1 WEG. Dagegen geht Wohnungseigentümer K vor.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Der Beschluss entspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Die bauliche Veränderung gestalte die Wohnungseigentumsanlage nicht grundlegend um. Für die Frage, wann eine grundlegende Umgestaltung anzunehmen sei, sei die Gestaltung der Wohnungseigentumsanlage vor und nach der im Streit stehenden baulichen Veränderung objektiv zu vergleichen ("objektiver Vorher-Nachher-Vergleich"). Bezugspunkt sei die Wohnungseigentumsanlage als Ganzes. Entscheidend sei, ob der Eingriff in die äußere Gestalt der Wohnungseigentumsanlage so krass sei, dass er das Gesicht bzw. das charakteristische Aussehen der Wohnungseigentumsanlage verändere. So liege es nicht! K werde durch die bauliche Veränderung auch nicht unbillig benachteiligt. Voraussetzung für die Annahme einer unbilligen Benachteiligung sei, dass einem Betroffenen Nachteile zugemutet würden, die bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den bei der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer nicht abverlangt werden dürften. Zudem müsse die bauliche Veränderung zu einer treuwidrigen Ungleichbehandlung führen, indem Nachteile einem oder ...

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