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Bauliche Veränderung: Unbillige Benachteiligung?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Eine unbillige Benachteiligung i. S. v. § 20 Abs. 4 Hs. 1 WEG setzt voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden darf. Nicht ausreichend ist, dass sich ein verständiger Durchschnittseigentümer nach der Verkehrsanschauung nachvollziehbar durch die bauliche Veränderung beeinträchtigt fühlen könnte. Auch Umstände, die zwangsläufig mit der Maßnahme verbunden sind, können für sich allein nicht zur Bejahung eines unbilligen Nachteils führen. Maßgeblich ist insoweit eine objektive Sicht. Letztlich muss die bauliche Veränderung zu einer treuwidrigen Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer führen, indem die Nachteile einem oder mehreren Wohnungseigentümern in größerem Umfang zugemutet werden als den übrigen.

2 Normenkette

§ 20 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer gestatten dem Eigentümer der Wohnung Nr. 8 auf seinem Balkon ein näher bezeichnetes Klimasplitgerät zu installieren. Es heißt u. a. wie folgt: "[…] Außengerät Schalldruckpegel: 50 dBA – im Regelbetrieb deutlich leiser. Die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz wird eingehalten. Diese besagt: In reinen Wohngebieten darf der Nachbarschaftslärm tagsüber höchstens 50 Dezibel erreichen. Nachts dürfen es maximal 35 Dezibel sein […]".

Gegen diesen Beschluss wendet sich Wohnungseigentümer K (seine Wohnung befindet sich unterhalb der Wohnung Nr. 8). Das AG weist die gegen diesen Beschluss gerichtete Anfechtungsklage ab. Auf die Berufung erklärt das LG den Beschluss für ungültig. Es bestehe das Risiko einer unbilligen Benachteiligung des K. Denn es seien nicht nur die sich aus der baulichen Veränderung selbst, sondern auch die mit ihrer bestim...

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