Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Bauliche Veränderung: Rückbau

Dr. Oliver Elzer
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1 Leitsatz

Der Beschluss, nach dem ein 87-jähriger Wohnungseigentümer zum Rückbau eines Treppenlifts im gemeinschaftlichen Treppenhaus verpflichtet wird, dessen Einbau gestattet worden war, um der mittlerweile verstorbenen Ehefrau dieses Miteigentümers den notwendigen barrierefreien Zugang zu den Räumen des Sondereigentums zu ermöglichen, verstößt gegen Treu und Glauben.

2 Normenkette

WEG § 22 Abs. 1; BGB § 242

3 Sachverhalt

Die Wohnungseigentümer stimmten im Jahr 2011 zu, dass der heute 87 Jahre alte Wohnungseigentümer K gegen Stellung einer Sicherheit für die Rückbaukosten einen Treppenlift zu seiner im Obergeschoss des Gebäudes liegenden Wohnung einbaut. Die am Körper behinderte Ehefrau X des K war nur auf diesem Weg in der Lage, die Wohnung zu erreichen. Im Jahr 2019 und mehrere Jahre nach dem Tod der X beschließen die Wohnungseigentümer unter "Verschiedenes", dass K den Treppenlift wieder ausbauen soll. Hiergegen richtet sich die Anfechtungsklage.

4 Entscheidung

Mit Erfolg! Allerdings habe der Beschluss unter "Verschiedenes" gefasst werden können. K und die anderen Wohnungseigentümer hätten bereits mehr als 2 Wochen vor der Versammlung durch vom Verwalter übermitteltes Schreiben gewusst, dass der Beschluss anstand. Die Behandlung unter "Verschiedenes" stelle damit lediglich eine Falschbezeichnung dar. Den beklagten Wohnungseigentümern stehe auch ein Rückbauanspruch zu.

Die Wohnungseigentümer dürften diesen Anspruch aber ausnahmsweise nicht durchsetzen. Denn es sei zu erwarten, dass K selbst bald den Treppenlift benötigen werde. Dem stehe dem vorübergehenden Charakter der baulichen Veränderungen durch Maßnahmen zur Herstellung eines barrierefreien Zugangs nicht entgegen. Denn es handele sich lediglich um eine Verlängerung des Zustands und nicht um eine dauerhafte Verfestigung desselben. Eine nennenswerte Beeinträchtigung der Beklagten sei durch den Erhalt des Treppenlifts nicht zu besorgen. Der Umstand, dass die Führungsschiene des Treppenlifts am innenliegenden Geländer des Treppenhauses montiert sei, führe zu keiner merklichen Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Treppe.

Hinweis

Ob ein Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Herstellung des barrierefreien Zugangs zu seinem Sondereigentum hat, ist unter Berücksichtigung der Interessen sämtlicher Wohnungseigentümer zu ermitteln. Dabei ist insbesondere das grundrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) aufseiten des verlangenden Wohnungseigentümers zu berücksichtigen, andererseits die Frage der Zumutbarkeit einer mit einer solchen Maßnahme verbundenen Einschränkung der Benutzbarkeit des gemeinschaftlichen Eigentums durch die anderen Wohnungseigentümer. Im Zweifel wird auch unter Ansehung der grundlegenden gesetzgeberischen Wertung des § 554a BGB (auch wenn diese Vorschrift originär nur für Mietrechtsverhältnisse geschaffen wurde) dabei das Interesse auf die Herstellung eines barrierefreien Zugangs überwiegen, zumal diese regelmäßig nur vorübergehender Natur ist und dessen Beseitigung etwa durch Stellung einer Sicherheit für die Rückbaukosten (wie im Fall geschehen) abgesichert werden kann; dabei gilt die Installation eines Treppenlifts als eine niederschwellige Maßnahme (BGH, Urteil v. 13.1.2017, V ZR 96/16, ZMR 2017 S. 319; siehe auch Gellwitzki, WuM 2018, S. 330 ff.).

5 Link zur Entscheidung

AG Kassel, Urteil v. 24.10.2019, 800 C 2005/19

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop

Haufe Fachmagazine
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
Smartsteuer
Semigator Enterprise
Schäffer-Poeschel
Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group
Karriere in der Haufe Group
Haufe RSS Feeds
FAQ
Mediadaten
Presse
Newsletter
Sitemap
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren