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Bauliche Veränderung: Ordnungsmäßigkeit? / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Die Anfechtungsklage hat Erfolg! Der Beschluss widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Das Klimagerät benachteilige K im Sinne von § 20 Abs. 4 Halbsatz 1 WEG unbillig. Für die Annahme eines unbilligen Nachteils genüge es zwar nicht, dass sich ein verständiger Durchschnittseigentümer nach der Verkehrsanschauung nachvollziehbar beeinträchtigt fühle. Eine unbillige Benachteiligung setze vielmehr voraus, dass die bauliche Veränderung bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit ihr verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfe (Hinweis auf BGH, Urteil v. 9.2.2024, V ZR 244/22, Rn. 44). Dies sei hier aber der Fall. Zwar entstehe durch die Installation des Klimageräts noch kein Nachteil für K. § 20 Abs. 4 WEG erfasse aber nicht nur Nachteile, die aus der baulichen Veränderung selbst entstünden, beispielsweise eine Verschattung oder eine Lichtspiegelung, sondern auch die Nachteile, die bei der bestimmungsmäßigen Nutzung einer baulichen Veränderung aufträten. Dies seien im Fall die Lärmemissionen eines Klimageräts. Laut der TA-Lärm sei in Wohngebieten maximal eine Geräuschemission von 50 Dezibel über Tag und 35 Dezibel in der Nacht zulässig. Das Gerät könne damit nachts eine unzulässige Geräuschemission entfalten, welche K angesichts der räumlichen Nähe beeinträchtigen könne. Dies sei auch erheblich, denn der Schalldruckpegel wird logarithmisch beschrieben, sodass eine Erhöhung des Schalldruckpegels um 10 Dezibel beispielsweise als Verdoppelung der Lautstärke wahrgenommen werde. Ob das Sondereigentum des K durch den Betrieb des Geräts tatsächlich unzulässige Geräuschemissionen erreichen, hänge allerdings von verschiedenen Faktoren der Örtlichkeit ab. Das sich angesichts des in der Herstellerbeschreibu...

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