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Bauliche Veränderung: Grundlegende Umgestaltung?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Bloße architektonische Disharmonien, wie sie beispielsweise durch den Anbau von Balkonen oder Außenaufzügen entstehen, genügen nicht für die Annahme einer grundlegenden Umgestaltung i. S. d. § 20 Abs. 4 WEG.

2 Normenkette

§ 20 Abs. 4 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer gestatten es Wohnungseigentümer X, auf seiner Dachterrasse eine Sauna (Holzaufbau), die nicht im Terrassenboden verankert ist, aufzustellen. Der Ofen in der Sauna wird elektrisch betrieben. Die Grundfläche beträgt ca. 3 × 2,74 m. Gegen diesen Beschluss wendet sich Wohnungseigentümer K. Er sieht sich durch den Aufbau erheblich in seinem "Wohnumfeld" gestört. Zudem würde die Stellung der Sauna eine Wertminderung seines Miteigentums mit sich bringen. Des Weiteren seien (Folge-)Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum zu befürchten. Es sei "explizit die Tragfähigkeit der Terrassendecke zu prüfen". Er meine, der Terrassenboden sei nicht ausreichend tragfähig für das mindestens 2 t schwere Saunahaus. Es sei auch nicht gegen Verschieben und Abheben hinreichend gesichert, was bei Sturm eine erhebliche Gefährdung für Menschen und Güter darstelle. Auch in optischer Hinsicht beeinträchtige das Saunahaus als ästhetisch nachteiliger Fremdkörper die auch im straßenabgewandten Hofbereich gediegen wirkende Wohnungseigentumsanlage. Zudem könnten nun aus Gleichbehandlungsgründen anderen Wohnungseigentümern ähnlich gelagerte Projekte nicht versagt werden, sodass die Gefahr einer Favela-Optik entstehe. Auch sei das Saunahaus bauordnungsrechtlich unzulässig. Auch fehle es an einer Baugenehmigung. Schließlich sei die Dachterrasse, die üblicherweise nur in der warmen Jahreszeit genutzt werde, in ihrer Nutzungsmöglichkeit auf einen Betrieb über das ganze Jahr mit entsprechendem Körper- und Luftschall ausgedehnt worden. Das architektonische Gesamtbild der ...

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