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Bauliche Veränderung: Grenzen / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, ob die Gestattung einer baulichen Veränderung einer ordnungsmäßigen Verwaltung widerspricht. Das ist nach § 20 Abs. 4 Hs. 1 WEG unter anderem der Fall, wenn bauliche Veränderungen eine Wohnungseigentumsanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen.

Grundlegende Umgestaltung

Der Begriff "grundlegende Umgestaltung" ist enger zu verstehen als der Begriff der Änderung der Eigenart im bisherigen Recht. Ob eine grundlegende Umgestaltung anzunehmen ist, muss damit im Einzelfall entschieden werden. Eine grundlegende Umgestaltung wird jedenfalls bei einer Maßnahme, die der Verwirklichung eines Zwecks im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG dient, nicht anzunehmen sein. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 WEG vorliegen und ob die bauliche Veränderung angemessen ist. Der BGH meint, eine "grundlegende Umgestaltung" liege danach nicht vor.

Unbillige Benachteiligung

Eine unbillige Benachteiligung setzt voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte. Dient eine bauliche Veränderung einem der gesetzlich privilegierten Zwecke, bedarf es einer "besonders schweren Benachteiligung". Ohne Bedeutung ist, dass andere Wohnungseigentümer erst aufgrund eines Beschlusses nach § 21 Abs. 4 Satz 1 WEG bzw. § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG von der Maßnahme Gebrauch machen dürfen. Der BGH meint, danach sei auch eine unbillige Benachteiligung nicht erkennbar.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Verwaltung muss die Wohnungseigentümer vor einem Beschluss nach § 20 Abs. 1 WEG informieren, ob ihrer Ansicht nach eine grundlegende Umgestaltung vorliegt. Mehr muss sie ...

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