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Bauliche Veränderung: Gestattung eines Split-Klimageräts

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Droht durch den Betrieb eines Klimageräts möglicherweise ein Nachteil, kann ein Wohnungseigentümer nicht gegen die Gestattung des Klimageräts, sondern nur gegen den späteren Betrieb vorgehen.

2 Normenkette

§ 20 Abs. 1, Abs. 4 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer gestatten Wohnungseigentümer X nach § 20 Abs. 1 WEG, dem Eigentümer der Penthouse-Wohnung im 8. Obergeschoss, ein Split-Klimagerät einzubauen, das eine Schall emittierende, an der Außenfassade des Gebäudes zu montierende Außeneinheit mit Lüfter umfasst.

Diesen Beschluss greift Wohnungseigentümer K an (seine Wohnung liegt im 4. Obergeschoss). Er meint, der Beschluss widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Er werde unbillig benachteiligt, da von dem Lüfter tieffrequente Geräusche ausgehen würden. Er sei hiervon besonders betroffen, da er unter Migräne leide und seine Partnerin einen Tinnitus habe. Das AG weist die Klage ab. Hiergegen richtet sich die Berufung.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Eine unbillige Benachteiligung liege nicht vor. Denn dann müssten K Nachteile zugemutet werden, die bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer nicht abverlangt werden dürften. Dazu müsste die bauliche Veränderung zu einer treuwidrigen Ungleichbehandlung (einem "nicht hinzunehmendem Sonderopfer") führen. Die Kammer habe insoweit bereits entschieden, dass zu erwartende Geräuschemissionen eine solche unbillige Benachteiligung darstellen könnten. Drohe es, dass Grenzwerte für zulässige Geräuschemissionen in einzelnen Nachbarwohnungen bei summarischer Prüfung überschritten werden, müssten sich die Wohnungseigentümer vor einer Gestattung fachkundige Informationen verschaffen, um vorab zu klären, ob eine unbillige Benachteiligung vorliege und ob weniger beeinträchtigende Ausführ...

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