Zusammenfassung
Das Recht der baulichen Veränderungen wurde durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) grundlegend reformiert, was zu zahlreichen Fragen führt. Insbesondere Fragen zur Gestattung, zu privilegierten Maßnahmen und zur Kostenverteilung baulicher Veränderungen beschäftigen die Praxis.
1 ABC der häufigsten Fragen zu baulichen Veränderungen
Abnahme baulicher Veränderungen
Ist die Verwaltung nach § 27 Abs. 1 WEG berechtigt, eine bauliche Veränderung durch einen Sachverständigen tatsächlich und/oder rechtlich abnehmen zu lassen?
Die rechtliche Abnahmeerklärung gegenüber einem Werkunternehmer hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertreten durch den Verwalter abzugeben. Vorstellbar ist, dass die Verwaltung sich vor dieser Erklärung durch einen Sachverständigen beraten lässt, ob die Werkleistung im Wesentlichen mangelfrei ist und dem Vertrag entspricht. Hierfür muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit dem Sachverständigen einen Vertrag schließen. Dabei wird sie von der Verwaltung vertreten, § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG.
Ob die Verwaltung diesen Vertrag schließen darf, bemisst sich an den Vereinbarungen der Wohnungseigentümer und § 27 WEG. Die Verwaltung darf danach solche Verträge schließen, die eine untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen. Wann diese Tatbestandsvoraussetzungen zu bejahen sind, ist eine Frage des Einzelfalls.
Weiterführende Hinweise
Abstimmung in der Eigentümerversammlung
Gibt es konstruktive Änderungen, die nach § 20 Abs. 1 WEG nur allstimmig gestattet werden können?
Nein. Über jede bauliche Veränderung wird nach § 25 Abs. 1 WEG mit einfacher Mehrheit abgestimmt. Auf die Frage, ob eine bauliche Veränderung nachteilig ist oder konstruktiv wesentlich in das gemeinschaftliche Eigentum eingreift, kommt es für die Frage, welche Mehrheit ein Gestattungsbeschluss erreichen muss, nicht an.
Weiterführende Hinweise
Angenommen, es geht um die Gestattung des Anbaus eines Personenaufzugs. Stimmen dann wegen der Kosten nur die Wohnungseigentümer der Gestattung zu, die den Personenaufzug wünschen? Der Rest müsste sich enthalten und nicht mit "Ja" stimmen?
Welcher Wohnungseigentümer für eine bauliche Veränderung die Kosten zu tragen hat bestimmt § 21 WEG. Auf die "Ja-Stimmen" kommt es nach § 21 Abs. 3 Satz 1 WEG bei baulichen Veränderungen an, die nicht § 21 Abs. 1, Abs. 2 WEG unterfallen.
Ein Personenaufzug wird in der Regel in den Anwendungsbereich des § 21 Abs. 1 Satz 1 WEG fallen, auch wenn mehrere Wohnungseigentümer die Gestattung wünschen. In diesem Fall ist dann unerheblich, welcher Wohnungseigentümer mit ja oder nein gestimmt hat.
Nur dann, wenn die bauliche Veränderung nicht § 21 Abs. 1 Satz 1 WEG unterfällt und auch nicht § 21 Abs. 2 WEG, kommt es auf die Frage an, wer mit ja gestimmt hat. Hier muss ein Wohnungseigentümer dann aufpassen.
Weiterführende Hinweise
Auf einer Grünfläche der Gemeinschaft sollen 2 Stellplätze errichtet werden. Müssen sich hier die "Nein-Sager" an den Kosten beteiligen?
Die Antwort folgt aus § 21 WEG. In der Regel wird § 21 Abs. 3 Satz 1 WEG anwendbar sein. Dann müssen nur die Ja-Sager zahlen. Gegebenenfalls wird aber auch das Quorum aus § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG erreicht werden. Dann müssen alle Wohnungseigentümer zahlen, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.
Weiterführende Hinweise
Wie bei jeder anderen Abstimmung: Enthaltungen sind unbeachtlich für die zu erreichende Mehrheit. Für die Berechnung der Miteigentumsanteile kommt es allerdings auf sämtliche Wohnungseigentümer an.
Bedeutet der Begriff "Mehrheitsbeschluss", dass die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht werden muss?
Ja. Bei einer Beschlussfassung kommt es gemäß § 25 Abs. 1 WEG immer nur auf die "Mehrheit" an. Das aktuelle WEG kennt mithin – anders als das frühere Recht – keine besonderen Mehrheiten. Ausreichend ist immer eine einfache Mehrheit (= mehr "Ja"- als "Nein-Stimmen").
Zitat
Wortlaut § 25 Abs. 1 WEG
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (...)
Dies gilt auch für einen Beschluss nach § 20 Abs. 1 WEG. Dort besteht allerdings die Besonderheit, dass dann, wenn (sogar) die Mehrheit des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG erreicht wird, alle Wohnungseigentümer die Kosten zu tragen haben. An der Mehrheit, deren es für den Beschluss nach § 20 Abs. 1 WEG selbst bedarf, ändert das aber nichts.
Zitat
Wortlaut § 20 Abs. 1 WEG
Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Ve...