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Bauliche Veränderung: Errichtung einer Klimaanlage

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Bei der Errichtung einer Klimaanlage und einer damit einhergehenden Durchbohrung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Außenwand handelt es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG.

2 Normenkette

§§ 14 Abs. 1, 18 Abs. 1, 20 Abs. 1 WEG

3 Das Problem

Die Verwaltung fordert Wohnungseigentümer B erfolglos auf, eine Split-Klimaanlage zu entfernen und den ursprünglichen Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums wiederherzustellen (im Zuge der Installation wurde die Außenwand unterhalb der Dachschräge durchbohrt. Nach Ablauf einer Frist erhebt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K Klage. B meint, es liege keine bauliche Veränderung vor. Zudem erwachse durch die Maßnahme keinem anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe.

B meint ferner, ihm stehe ein Anspruch auf Gestattung der Klimaanlage zu. Das Schlafzimmer heize sich in den Sommermonaten unerträglich auf. Die Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs sei rechtsmissbräuchlich, zumindest treuwidrig. Im Wege der Widerklage erhebt er eine Beschlussersetzungsklage auf Gestattung. Das AG gibt der Klage statt und weist die Widerklage ab. Hiergegen wendet sich die Berufung.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Bei der Errichtung der Klimaanlage und der damit einhergehenden Durchbohrung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Außenwand handele es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG. Eine bauliche Veränderung, die nicht gestattet worden sei, sei zu beseitigen. Dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Beseitigung verlange, sei nicht rechtsmissbräuchlich bzw. treuwidrig. Soweit B geltend mache, er sei aufgrund einer Erkrankung auf erholsamen Nachtschlaf angewiesen und benötige daher die Klimatisierung, genüge dies nicht den Voraussetzungen des § 20 Ab...

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