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Bauliche Veränderung: Errichtung einer Klimaanlage / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall wendet ein Wohnungseigentümer ein, ihm sei eine bauliche Veränderung zu gestatten. Fraglich ist, ob das geht.

Anspruch auf Gestattung als Einwendung?

Es ist Sache des Wohnungseigentümers, der eine in der Gemeinschaftsordnung nicht gestattete bauliche Veränderung beabsichtigt, einen Gestattungsbeschluss gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird. Handelt er dem zuwider, haben die übrigen Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch, der durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeübt wird. Diesem Unterlassungsanspruch kann der bauwillige Wohnungseigentümer nicht unter Berufung auf Treu und Glauben entgegenhalten, ihm stehe ein Gestattungsanspruch zu. Offen ist allerdings, ob dies in Ansehung des "dolo agit-Einwandes" auch für eine ohne vorherigen Beschluss bereits fertiggestellte bauliche Veränderung gilt, und wie in eindeutig gelagerten Fällen zu verfahren ist, in denen ganz offensichtlich kein anderer Wohnungseigentümer ernsthaft beeinträchtigt ist, wie es beispielsweise für das Anbringen von Dübellöchern in tragende Wände zu vermuten steht. Diese Fragen sind im Fall aber nicht zu beantworten, da K weder aus § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG noch aus § 20 Abs. 3 WEG einen Anspruch auf Gestattung hat.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Bittet ein Wohnungseigentümer um die Gestattung einer baulichen Veränderung, müssen die Verwaltungen wissen, dass § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 WEG jeweils Anspruchsgrundlagen sind. Ferner müssen die Verwaltungen wissen, was die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Normen sind. Für Klimageräte gilt die Daumenregel, dass auf sie kein Anspruch besteht. Auch dann, wenn es sich um eine Dachgeschosswohnung handelt und/oder der Wohnungseigentümer viel zu Haus...

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