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Bauliche Veränderung: Einbau eines Treppenlifts

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer kann einen Anspruch haben, dass ihm der Einbau eines Treppenlifts gestattet wird.

2 Normenkette

§ 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümerin K beantragt, ihr den Einbau eines Treppenlifts zu gestatten. Der Antrag findet keine Mehrheit. K erhebt daher u. a. eine Beschlussersetzungsklage. Das AG gibt der Klage statt. Bei dem Einbau des Treppenlifts handele es sich um eine privilegierte Maßnahme im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG, auf die der K ein Anspruch zukomme. K könne aufgrund ihrer körperlichen Behinderung nicht mehr Treppen steigen, sodass sie auf einen Treppenlift angewiesen sei. Ein Sachverständiger habe in einem Gutachten festgestellt, dass nach dem Einbau des Treppenlifts die Anforderungen an den 1. Rettungsweg (Treppenhaus) eingehalten werden würden und dass die Tragkonstruktion des Treppenlifts keine massiven oder nicht hinnehmbaren Einschränkungen bei Umzügen verursachen werde.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B mit der von ihr eingelegten Berufung, die sie auf eine fehlerhafte Würdigung des Gutachtens, auf eine Nichtberücksichtigung der DIN 18065 und auf die Beeinträchtigung einer auf Krücken angewiesenen weiteren Wohnungseigentümerin stützt.

4 Die Entscheidung

Die Berufung hat nach LG-Ansicht keine Aussicht auf Erfolg! Die Ablehnung der Beschlussfassung widerspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Das Ermessen der Wohnungseigentümer sei im Fall auf Null reduziert. Die Zustimmung zum Beschlussantrag, den Einbau eines "den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Treppenlifts" auf Kosten der K zu gestatten, sei anhand der konkreten Umstände im Fall geboten. K begehre den Einbau eines Treppenlifts zum Zweck der Barrierereduzierung. Ein Treppenlift sei ein klassischer Anwendungsfall des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG. Auc...

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